19. Sep 2008 15:09
Bevor sie das Arbeitslosengeld II bewilligen, dürfen Behörden die Kontoauszüge der Bewerber prüfen. Ein Mann aus München hatte sich dagegen gewehrt und mit dem «Sozialdatenschutz» argumentiert – vergeblich.
Allerdings machten die obersten deutschen Sozialrichter eine wichtige Einschränkung: Auf den Kontoauszügen dürfen die Überweisungsvermerke geschwärzt werden, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein. Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. Er hatte die geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert, weil er den Sozialdatenschutz verletzt sah. «Was geht es die Behörde an, ob er Beiträge für eine Gewerkschaft oder Spenden für eine Religionsgemeinschaft überweist?», hatte ein DGB-Anwalt für den 43-Jährigen in Kassel gefragt. Zudem würden drei Monate alte Kontoauszüge nichts über die aktuelle Bedürftigkeit aussagen.