Entscheidung in Karlsruhe:
Fragen und Antworten zum Rauchverbotsentscheid
30.07.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Rauchverbote in der Gastronomie für rechtmäßig, nicht jedoch die vorgesehenen Ausnahmen. Nicht nur die jetzt vorgeschriebene Übergangsregelung sorgt für Fragen. Mit NZ-Quiz
Was ist neu? Hier gehts zum NZ-Raucher-Quiz>>> Kleinkneipen dürfen die Ascher jetzt wieder auf den Tisch stellen. Vorausgesetzt, die Lokale sind nicht größer als 75 Quadratmeter, die Wirte können keinen Raucherraum einrichten und bieten keine «zubereiteten Speisen» an. Die Betreiber müssen Jugendlichen den Zutritt verweigern und ihr Lokal als Rauchereinrichtung kennzeichnen. Diskothekenbetreiber dürfen ebenso einen Raucherraum einrichten, wenn darin nicht getanzt wird und Minderjährige draußen bleiben. Ansonsten bleiben die Rauchverbote in der Gastronomie wie bisher bestehen.
Speisekarte weg?Will der Kleinkneipenwirt nun Rauchen lassen, muss er sein Speisenangebot streichen. Ein Problem dürfte dabei die Definition «zubereitete Speisen» werden. Chips und Erdnüsse anzubieten ist unproblematisch. Spiegelei oder Schnitzel eher nicht. Fällt das Erwärmen und Ausgeben einer vorportioniert angelieferten Fertigsuppe auch unter «Zubereiten»? Darf der Wirt eine Currywurst schneiden und würzen oder nur eine Bockwurst erwärmen oder nicht einmal dies? Streitfälle, die vor Gericht enden könnten. Ein Rauchverbot für Kneipen, die Speisen zubereiten, muss jedoch zwingend ins künftige Gesetz, weil anderenfalls die Restaurantbesitzer gegenüber den Kleinkneipern benachteiligt würden.
Bund oder Länder? Ziel des Rauchverbotes in der Gastronomie war es einerseits, die Gäste vor der gesundheitsschädigenden Wirkung des Kneipenrauchs zu schützen. Zudem ging es darum, Kellner und das weitere Personal an ihren Arbeitsplätzen vor dem Passivrauchen zu schützen.
Der Bund wollte ursprünglich ein Rauchverbot über die Arbeitsstättenverordnung durchsetzen. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken überließ der Bund das Rauchverbot in der Gastronomie dann doch den einzelnen Ländern.
Kritiker dieses «Flickenteppichs» der verschiedenen Ländergesetze drängen nun darauf, noch einmal einen Gesetzesweg über die Bundesebene her zu suchen. Ein Weg wäre der dem Bund zustehende Kampf gegen Schadstoffe allgemein oder gegen «gemeingefährliche Krankheiten», wozu auch der durch Tabakrauch begünstigte Krebs gehört. Alternativ bliebe die bereits schon einmal verworfene Grundgedanke, ein Rauchverbot auf dem Wege des Arbeitsschutzes zu erwirken.
Länder-Gerichtsverfahren stoppen?Ob die Justiz alle in den Ländern laufenden Verfassungsgerichts- und andere Verfahren wie geplant abschließt, ist noch unklar. Die rheinland-pfälzische Landesregierung will im Tauziehen um das Rauchverbot in Eckkneipen noch das Urteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichts abwarten. Weitere Länder könnten dem folgen.
Was ist mit Schadenersatz? Vielen Wirten ist durch das Rauchverbot Umsatz verloren gegangen. Finanziell belastend war auch der Aufwand für den Umbau von Restaurants, um Raucherräume zu schaffen. Einer Klage gegen die jeweiligen Länder auf Ersatz des Aufwands oder der entgangenen Erträge räumen Experten jedoch geringe Chancen ein. (nz)