Kontroverse Debatte: Bürger wollen mehr Sterbehilfe, Politiker weniger04. Jul 2008 13:37  |  Viele fürchten sich vor einem unwürdigen Leben mittels der Apparatemedizin | Foto: dpa |
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Die Länderchefs hatten eigentlich vor, eine Gesetzesinitiative gegen gewerbliche Suizid-Unterstützung auf den Weg bringen. Dabei gab es Schwierigkeiten. Eine Umfrage offenbart nun: Viele Deutsche sind grundsätzlich anderer Meinung.
Beim Thema Sterbehilfe zeichnet sich eine deutliche Kluft ab zwischen dem, was Bürger wünschen und dem, was Politiker gerade planen. Der Bundesrat hatte am Freitag eine Gesetzesinitiative gegen organisierte Sterbehilfe auf den Weg bringen wollen. Daraus wurde erst einmal nichts.
Zudem meldet das Umfrageinstitut Emnid, dass nur 13 Prozent der Deutschen das bestehende Verbot der aktiven Sterbehilfe unterstützen. Dagegen wünschten sich 55 Prozent, dass jeder Mensch frei entscheiden kann, ob er sein Leben beenden will und wessen Hilfe er dazu sucht. Im Auftrag des Nachrichtensenders N24 hatte Emnid rund 1000 Bundesbürger befragt. 30 Prozent finden, dass Sterbehilfe einem Arzt vorbehalten sein soll. Aktive Sterbehilfe - also das Töten eines Menschen auf dessen eigenen Wunsch - ist in Deutschland bereits strafbar. Der Bundesrat wollte an diesem Freitag über ein Verbot gewerbsmäßig organisierter Sterbehilfe entscheiden. Mehrere Länder hatten einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem gewerbliche und organisierte Suizidbeihilfe mit Geldstrafen oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren geahndet werden soll. Wegen Widerständen aus einigen Ländern wurde die Initiative nun doch nicht beschlossen.
Richterbund: «moralisch, aber praxisfern» Die Länderkammer verabschiedete stattdessen nur einen Entschließungsantrag. Darin heißt es lediglich, noch in diesem Jahr «sollte» ein entsprechender Straftatbestand geschaffen werden. Es gebe «keine grundsätzlichen Unterschiede», sagte der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck. Unterschiedliche Ansichten bestünden allenfalls bei den Instrumentarien, mit denen gewerbliche Sterbehilfe verhindert werden soll.
Der Deutsche Richterbund hält die Forderungen nach einem Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für «moralisch begründet, aber leider praxisfern». Die Politik mache den Menschen etwas vor, wenn sie den Eindruck erwecke, das Problem lasse sich mit dem Strafrecht lösen, sagte Präsident Christoph Frank der «Neuen Osnabrücker Zeitung». Das Ziel, ethisch verwerfliche Geschäfte mit dem Tod zu bekämpfen, sei jedoch richtig.
Warnung vor neuen Straftatbestand Eine neue Vorschrift müsste das strafbare Verhalten so präzise und zweifelsfrei beschreiben, dass Polizei und Staatsanwälte auch etwas damit anfangen könnten. Er habe aber ganz erhebliche Zweifel, dass das gelingen könne, sagte Frank. Er warnte zudem vor weitreichenden Konsequenzen eines neuen Straftatbestandes.
Staatsanwälte müssten dann jedem Hinweis auf eine geplante professionelle Sterbehilfe nachgehen. «Sie müssten also in jedem Einzelfall in die Intimsphäre alter oder todkranker Menschen eindringen, um die Umstände ihres Sterbewillens aufzuklären.» Der verschobene Verbotsantrag liegt dem Bundesrat bereits seit 2006 vor. Von einem solchen Verbot wären der Sterbehilfeverein des Hamburger Ex-Senators Roger Kusch, aber auch die Sterbehilfe-Organisation Dignitas betroffen. Kusch hatte am Wochenende nach eigenen Angaben eine 79-jährige Frau aus Baden-Württemberg beim Suizid begleitet. Der Entwurf geht nun zur Beratung an die Ausschüsse zurück. (nz/dpa/AP)
Was ist Sterbehilfe?Die Rechtslage beim Thema Sterbehilfe ist in Deutschland kompliziert. Eindeutig ist nur aktive Sterbehilfe strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird nach deutschem Recht wegen «Tötung auf Verlangen» mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Als passive Sterbehilfe bezeichnet man den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Zulässig ist dies, wenn der Patient bereits im Sterben liegt und der Abbruch seinem - in einer Patientenverfügung erklärten oder mutmaßlichen - Willen entspricht. Bei Zweifeln müssen sich die Ärzte für das Leben entscheiden. Ob ein vom Patienten gewollter Behandlungsabbruch auch dann straflos sein kann, bevor die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat - etwa bei Wachkoma- oder Demenzpatienten -, ist hoch umstritten. Als Indirekte Sterbehilfe gilt die Verabreichung starker, das Leben verkürzender Schmerzmittel an Todkranke. Dies ist nicht strafbar, wenn es dem Willen des Patienten entspricht, weil damit ein Tod in Würde ermöglicht wird. Beihilfe zum Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar, womit es erlaubt ist, dem Lebensmüden die tödliche Dosis bereitzustellen. Allerdings wäre der Sterbehelfer - solange er anwesend ist - im nächsten Moment wieder zur Rettung verpflichtet, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Ärzte dürfen schon standesrechtlich den Freitod nicht unterstützen. (dpa)
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