Sterbehilfe leisten: Ex-Senator Kusch will es wieder tun02. Jul 2008 13:09  |  Kusch bei der Präsentation seines Wirkens am Montag
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Kusch will für seine Hilfe beim Suizid einer Frau zwar kein Geld genommen haben, in künftigen Fällen sehe er das jedoch anders. Unklar ist, ob die geplante Länderinitiative gegen Sterbehilfe Zahlungen völlig verhindern kann.
Die Vorschläge und Forderungen gehen in alle Richtungen: Nach der Suizidbegleitung einer 79-jährigen Würzburgerin durch den Hamburger Ex-Senator Roger Kusch spricht sich der CDU-Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe Mut zu: «Wir sollten alle juristischen Wege ausloten», sagte er der «Westdeutschen Allgemeinen Zeitung». Er hält es für denkbar, zur Verhinderung von Sterbehilfe «den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung zu präzisieren». Vertreter von SPD und Grünen winken jedoch ab.
Kusch, Vorsitzender eines 2007 gegründeten Sterbehilfe-Vereins, hatte der früheren Röntgenassistentin vor deren Selbsttötung Kontakt zu Ärzten vermittelt und Willen und Motiv der sterbewilligen Frau im Video dokumentiert. Sie gab darin Angst vor dem Pflegeheim als Grund für ihren Suizid an. Als sie die - laut Kusch - von ihr selbst besorgten tödlichen Medikamente trank, hatte er die Wohnung vorübergehend verlassen, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Bereits vor Monaten sorgte der schweizerische Verein «Dignitas» in Deutschland für Diskussionen, als seine Vertreter in einem Präzedenzfall auf einem Parkplatz bei Zürich zwei deutschen Männern Sterbehilfe leisteten. Der Bundesrat beschäftigt sich nun mit einer Initiative mehrerer Bundesländer, die «gewerbliche und organisierte Suizidhilfe» mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ahnden wollen. Im Gegensatz zu unionsgeführten Ländern lehnt das SPD-regierte Rheinland-Pfalz den Gesetzentwurf jedoch als «völlig überzogen und unverhältnismäßig» ab.
Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, befürwortet die Intiative dagegen. Die Arbeit der Stiftung ist darauf ausgerichtet, Schwerkranken ein würdevolles Sterben ohne Suizid zu ermöglichen.
Nachweis ist schwer Kusch kündigte an, er würde in einem neuen Fall wieder Sterbehilfe leisten. Im Falle der Würzburgerin habe er kein Geld genommen, wenn er jedoch «als Anwalt konsultiert» würde, fielen dafür auch Gebühren an, sagte er der «Bild». Hier zeigt sich die Lücke, die auch die Länder-Initiative lassen würde: Kusch ist als Anwalt Freiberufler, also kein Gewerbetreibender. Selbst wenn er ein Beratungshonorar in Rechnung stellte - als «organisierte» Sterbehilfe lässt sich das nicht betrachten. Hinzu kommt: Das Anwaltsgespräch unterliegt dem Geheimnisschutz. Ein Nachweis, wie konkret der Advokat Sterbehilfe leistete, ist entsprechend schwer.
Die rechtslageDie Rechtslage beim Thema Sterbehilfe ist in Deutschland kompliziert. Eindeutig ist nur aktive Sterbehilfe strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird nach deutschem Recht wegen «Tötung auf Verlangen» mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Als passive Sterbehilfe bezeichnet man den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Zulässig ist dies, wenn der Patient bereits im Sterben liegt und der Abbruch seinem - in einer Patientenverfügung erklärten oder mutmaßlichen - Willen entspricht. Bei Zweifeln müssen sich die Ärzte für das Leben entscheiden. Ob ein vom Patienten gewollter Behandlungsabbruch auch dann straflos sein kann, bevor die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat - etwa bei Wachkoma- oder Demenzpatienten -, ist hoch umstritten. Als Indirekte Sterbehilfe gilt die Verabreichung starker, das Leben verkürzender Schmerzmittel an Todkranke. Dies ist nicht strafbar, wenn es dem Willen des Patienten entspricht, weil damit ein Tod in Würde ermöglicht wird. Beihilfe zum Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar, womit es erlaubt ist, dem Lebensmüden die tödliche Dosis bereitzustellen. Allerdings wäre der Sterbehelfer - solange er anwesend ist - im nächsten Moment wieder zur Rettung verpflichtet, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Ärzte dürfen schon standesrechtlich den Freitod nicht unterstützen. (dpa) |
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Zweifel machen sich auch unter Politikern breit: Der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Jerzy Montag, kritisierte die Länderinitiative als populistisch. Zwar sei das Verhalten des ehemaligen Hamburger Justizsenators Kusch widerwärtig. «Aber nicht alles, was widerwärtig ist, muss strafbar sein», sagte Montag der «Westdeutschen Allgemeinen Zeitung». «Hilfe zur Selbsttötung sollte straffrei bleiben.»
«In hohem Maße sittenwidrig» Auch der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker, hält die Diskussion um einen neuen Straftatbestand für völlig überflüssig, wie er der «Neuen Osnabrücker Zeitung» sagte. «Ich sehe nicht, wie es rechtlich sauber möglich wäre, die grundsätzlich straflose Beihilfe zur Selbsttötung doch unter Strafe zu stellen, sobald sie geschäftsmäßig erfolgt.» Unions-Fraktionsvize Wolfgang Bosbach will dagegen «dem mehr als makaberen Umgang Kuschs und anderer sogenannter Sterbehelfer mit schwerstkranken und alten Menschen» einen Riegel vorschieben. Wer Selbsttötungen organisiere, sei es aus Publicity-Sucht oder Gewinnstreben, handele in hohem Maße sittenwidrig, betonte der CDU-Politiker in derselben Zeitung. Der Fall Kusch bestätige schlimmste Befürchtungen, dass selbst relativ gesunden Menschen beim Suizid geholfen werde. «Das ist eine ganz unheilvolle Entwicklung, deren Ende nicht abzusehen ist», zitierte ihn das Blatt. (nz/epd/AP/dpa)
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