netzeitung.deAnwalt: Bush behindert mit «Manipulationen» Milliardenklage von Holocaust-Überlebenden

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Durch manipulative Richterwahl habe der US-Präsident Klagen von Holocaust-Überlebenden unterdrückt, die von den USA und der Familie Bush Schadensersatz in Milliardenhöhe fordern: Ein deutscher Anwalt erhebt schwere Vorwürfe gegen George W. Bush.

Von Joachim Widmann

US-Präsident George W. Bush hat durch strategische Richterwahl am Bundesbezirksgericht für Washington D.C. Einfluss auf ein Verfahren genommen - und zwar aus persönlichen Gründen. Diesen schweren Vorwurf erhebt der Düsseldorfer Anwalt Peter Wolz. Das Verfahren berühre amerikanische Interessen - so die Lesart des Präsidenten.

Bundesrichterin Rosemary M. Collyer sei, so Wolz zur Netzeitung, von Bush eigens dazu ans Bezirksgericht berufen worden, eine Klage von Holocaust-Überlebenden gegen die US-Regierung abzuweisen. Diese verlangen wegen Unterlassung einer militärischen Intervention gegen das NS-Vernichtungslager Auschwitz 40 Milliarden Dollar Schadenersatz.

Als Wolz von Bushs «Manipulation» erfuhr, hat er die Klagesumme gegen die Bush-Familie auf 400 Millionen Dollar erhöht. Der Großvater des Präsidenten, Prescott Bush, hat demnach in den Dreißiger- und Vierzigerjahren bei Geschäften mit deutschen Konzernen aus den Verbrechen der Nazis Profit gezogen, der durch die Klage abgeschöpft werden soll. Über diese Klage, die ebenfalls beim Washingtoner Bundesbezirksgericht eingereicht wurde, ist bisher nicht entschieden.

Collyer, bis zu ihrer Berufung Anwältin mit dem Spezialgebiet Arbeitsrecht, war zur Regierungszeit der US-Präsidenten Ronald Reagan und George H. W. Bush General Counsel des National Labor Relations Board (1984-89) und Vorsitzende der Bundeskommission für Bergwerkssicherheit und Gesundheitsaufsicht (1981-1984).

Collyer sei im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts schon im Zusammenhang mit der Sammelklage genannt worden, bevor ihre Berufung für das Amt durch den Präsidenten vom US-Senat bestätigt wurde, sagt Wolz. Sie sei auch zuvor als Anwältin mit der Sache befasst gewesen. Wolz stützt seine Vorwürfe auf die Angaben jüdischer Kreise in Washington, die ihn gewarnt hätten, bei der Berufung Collyers sei «Doping» im Gange.

Befangenheit erklären
Nach allgemeinem rechtsstaatlichen Verständnis können solche Manipulationen der Richterwahl oder am Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts als Rechtsbeugung oder Behinderung der Rechtsfindung aufgefasst werden. Ein Richter, der in einem Verfahren zuvor als Anwalt gewirkt hat, müsste überdies seine Befangenheit erklären und das Verfahren abgeben. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe gegen Bush und Collyer gibt es nicht.

Die Politisierung von Richterwahlen ist eine vielkritisierte Spezialität der amerikanischen Politik. Die Regierungen wechseln - Richter aber bleiben im Amt.

Unter George W. Bush habe sich die Praxis der politischen Richterwahl verschärft, meinen Kritiker. Bushs Richternominierungen hätten zum Ziel, den Einfluss der Rechten auf die Rechtsprechung zu zementieren und die Wiederwahl des Präsidenten (der per Richterspruch ins Amt gekommen war) abzusichern, stellte etwa die Bürgerrechtsgruppe «Alliance for Justice» in einer Untersuchung fest. Bush hatte zu Beginn seiner Amtszeit sogar acht von neun liegengebliebene Richterberufungen seines Vorgängers Clinton widerrufen.

Merkwürdige Vorgänge
Schon vor Collyers Amtsantritt im Januar 2003 hatte es am Washingtoner Bundesbezirksgericht laut Wolz merkwürdige Vorgänge um die Milliardenklage gegeben. Seit Beginn der Bush-Regierung Anfang 2001 wurde die Akte zwei weiteren Bundesrichtern vorgelegt, ohne dass es zu einer Entscheidung kam.

Collyer lehnte die Sammelklage dann bereits knapp fünf Monate nach ihrem Amtsantritt in einem Gutachten vom 23. April 2003 ab. Sie entschied nach Aktenlage auf der Basis einer Empfehlung der US-Regierung, dass ihr Gericht nicht zuständig sei, da die Kläger den Schadensersatz nicht zunächst bei der Regierung beantragt hätten. Gegen Zivilklagen dieser Art seien die USA immun, so lange das Parlament nicht die staatliche Souveränität eigens aufhebe.

Die Kläger hatten sich indessen auf die «Nürnberger Prinzipien» berufen, die auch der UN-Charta zu Grunde liegen. Collyer ging darauf nicht ein.

Staatliche Souveränität zweitrangig
Das Nürnberger Recht - es war die Grundlage der Kriegsverbrecherprozesse in Nürnberg - regelt die Verfolgung der Verantwortlichen und Mitverantwortlichen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Mitwirkenden an der Vorbereitung solcher Verbrechen. Das Nürnberger Recht erlaubt aus Sicht der Kläger auch, Geschäfte mit den Tätern oder den Verzicht auf eine Intervention gegen solche Verbrechen als Komplizenschaft auszulegen.

Der Begriff Verbrechen (crimes) «against humanity» wurde im Nürnberger Recht zum ersten Mal verwendet. «Humanity» kann mit «Menschlichkeit», aber auch mit «Menschheit» übersetzt werden. Das Nürnberger Recht stellt die Verfolgung solcher Delikte über die Immunität und Souveränität staatlichen Handelns und den «Politikvorrang», und es ist rückwirkend anwendbar, weil es sich auf teils Jahrtausende alte Rechtstraditionen der Kulturvölker sowie auf die Völkerbundakte von 1919 bezieht. Nach Wolz' Auslegung ist die Position von Richterin Collyer daher falsch, weil sich aus dem Nürnberger Recht bei «crimes against humanity» ein völkerrechtlicher Automatismus zu Intervention und Strafverfolgung ergibt. Auf den berufe sich die Bush-Regierung im Übrigen selbst, wenn sie den Irak-Krieg rechtfertige und Saddam Hussein den Prozess mache.

Wolz kritisiert, dass Collyer «den Fall ohne Anhörung der Kläger und ohne sich mit dem Nürnberger Recht zu befassen einfach wie irgendeinen Fall der Staatshaftung behandelt hat». Er wunderte sich im Gespräch mit der Netzeitung auch darüber, dass die Richterin in wenigen Monaten komplexe Zusammenhänge gewürdigt haben will, mit denen andere Juristen sich jahrelang auseinandergesetzt hätten. Aber Wolz stellt ohnehin in Abrede, dass die Richterin bei ihrer Entscheidung unabhängig war: «Das ist doch eine schöne Karriere, von der Anwältin zur Bundesrichterin.»

Ungeheuerlicher Vorwurf
Wolz hat laut eigenen Angaben beantragt, Collyer wegen Befangenheit von dem Fall abzuziehen und ihre Berufung zu überprüfen. Haben seine Informanten Recht, wäre ihre Berufung nichtig in dem Fall, dass sie geradezu vom Präsidenten Bush auf die Auschwitz-Klage angesetzt worden wäre. Im Sommer 2003 ging Collyer in einem Schreiben an Wolz nicht auf dessen für einen Richter ungeheuerlichen Vorwurf ein, sie sei deshalb in ihrem Urteil befangen, weil sie schon vor ihrer Berufung ans Bundesgericht als Anwältin den Auftrag bekommen habe, sich mit dem Fall zu befassen. Sie wies lediglich den Befangenheitsantrag ab. Auf Bemühungen um ein Amtsenthebungsverfahren gegen Collyer gab es seit Januar 2004 keine weitere Reaktion als die Eingangsbestätigung seines Antrags, so Wolz zur Netzeitung.

Dem Collyer-Gutachten misst Wolz zwar keine Rechtskraft zu, weil es den Klägern nicht wirksam zugestellt worden sei. Doch hat er darauf unter anderem mit dem Antrag auf Nothilfe an den UN-Gerichtshof in Den Haag reagiert, die Klage zu prüfen. Ob das Haager Gericht den Antrag annimmt, ist laut Wolz noch offen - derzeit wird geprüft, ob Wolz' Mandanten dort zu Anträgen berechtigt sind.

Plan B der Regierung
Warum aber sollte Bush das Gericht manipulieren? Wolz greift tief in die amerikanische Geschichte zurück, um dies zu erklären. Während des Krieges hatte US-Finanzminister Henry Morgenthau jr., der Architekt des Bretton-Woods-Abkommens zur Regulierung internationaler Finanzströme, das auch den Wiederaufbau der Sowjetunion regeln sollte, darauf gedrungen, in Deutschland nach dem Krieg die Industrie- und Finanzkonzerne zu zerschlagen, die mit für den Aufstieg Hitlers gesorgt hatten.

Damit scheiterte er. «Das größte Tabu des Zwanzigsten Jahrhunderts» ist laut Wolz der Plan B der Roosevelt-Regierung: Bei den Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg sollten demnach nicht nur die Täter und Hitlers unmittelbare Financiers, sondern auch deren Geschäftspartner und Helfer im Ausland zur Verantwortung für Völkermord und Vernichtungskrieg gezogen werden.

Wolz meint, die Nürnberger Prinzipien zur Verfolgung von «Verschwörungen» zu Völkermord und Angriffskrieg als Relikt dieses Plans auslegen zu können. Als Mitglied der Vereinten Nationen seien die USA ans Nürnberger Recht gebunden, das von der UNO-Generalversammlung im Dezember 1946 als «allgemeingültiges Recht» anerkannt worden sei. Dass es trotz dieser Prinzipien weder in den Nürnberger Prozessen noch später dazu gekommen ist, die Rolle der internationalen Hochfinanz in Hitlers Krieg erschöpfend zu klären, führt Wolz darauf zurück, dass «Big Money» in den USA sich dagegengestellt habe.

Die Kläger kratzen am Bild der moralischen Siegermacht USA, indem sie auf den ausgeprägten Antisemitismus in weiten Teilen der amerikanischen Elite hinweisen. Demnach hatte der Kalte Krieg schon mit der US-internen Auseinandersetzung um die amerikanischen Kriegsziele und die Unterstützung der Sowjetunion begonnen - ein Thema, das durch die Debatte um Philip Roths jüngsten Roman «Komplott gegen Amerika» in diesen Tagen hohe Aktualität genießt. Roth spekuliert in seinem Buch über die Folgen, die es gehabt hätte, wenn nicht Roosevelt, sondern der Flugpionier und ausgewiesene NS-Sympathisant Charles Lindbergh seinerzeit regiert hätte.

Feind «jüdischer Bolschwismus»
Roths Spekulation hat einen wahren Kern: Aus bis heute geheimen Kriegsverbrecherakten des Weißen Hauses, des US-Finanz- und des Justizministeriums ergebe sich, dass «Internationale Kartelle und Banksyndikate die Nazi-Eliten im 2. Weltkrieg beim übergreifenden gemeinsamen Ziel des Kampfes gegen den 'jüdischen Bolschwismus' unterstützt haben», heißt es in einem Positionspapier der Internationalen Projektgruppe Auschwitz-Sammelklagen (Ipas), die Wolz vertritt.

Auch die US-amerikanischen Mittäter sollten sich demnach nicht auf den Grundsatz der Staatssouveränität berufen können. Dies habe auch Bundesrichter Robert H. Jackson in einem Gutachten vertreten, das am 10. Juni 1945 veröffentlicht wurde. Jackson, Chef-Ankläger bei den Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg, wollte die Anwendung des Nürnberger Rechts demnach nicht auf die deutschen Haupt-Kriegsverbrecher beschränkt sehen. Noch während die Prozesse liefen, festigte sich die Ost-West-Konfrontation im Kalten Krieg zur neuen Weltordnung, und die Gegner Morgenthaus schienen bestätigt.

Mit Clintons Unterstützung
Auch vor diesem Hintergrund war die Klage der Holocaust-Überlebenden Anfang Januar 2001 laut Wolz nicht zufällig vom Washingtoner Bundesbezirksgericht zur Prüfung angenommen worden: Wolz spricht von einer «koordinierten Aktion» des ersten mit der Klage befassten Bundesrichters Emmet G. Sullivan mit US-Präsident Bill Clinton. Sullivan erließ eine Vorladung an die US-Regierung, zu der Klage Stellung zu nehmen. Der scheidende Staatschef, dem die Klageschrift seit Oktober 2000 vorgelegen hatte, hatte unmittelbar zuvor am 31. Dezember 2000 durch Unterzeichnung des Gründungsvertrags für den Internationalen Strafgerichtshof der Vereinten Nationen die Gültigkeit des Nürnberger Rechts für die USA bestätigt.

Dies stieß in konservativen Kreisen auf massive Kritik, weil die seit dem 19. Jahrhundert gepflegte US-Interventionspolitik durch Akzeptieren einer allgemein gültigen Rechtsgrundlage in ihrer Souveränität in Frage gestellt schien.

Clinton selbst ging denn auch nicht so weit, dem Senat die Ratifizierung des Gründungsakts zu empfehlen, so lange «ernsthafte inhaltliche Zweifel» nicht ausgeräumt seien. Im Frühjahr 2002 setzte sich sein Nachfolger George W. Bush internationaler Kritik aus, indem er in einem Brief an die Vereinten Nationen erklärte, dass die USA sich dem Internationalen Strafgerichtshof nicht stellen würden und damit Clintons Unterschrift unter dessen Gründungsakt praktisch wieder zurückzog.

«Gut vorgetragene Ausführungen»
Auf Sullivans Vorladung hin hatte die Regierung Bush ein Jahr zuvor erklärt, die Holocaust-Sammelklage sei abzuweisen. Die Behauptung der Kläger, die US-Regierung sei durch Unterlassung juristisch mitverantwortlich für ihr Leiden, sei nicht haltbar und das Gericht nicht zuständig, weil die passive Mittäterschaft der US-Eliten durch das Prinzip der Staatssouveränität gedeckt sei.

In dieser Stellungnahme der Regierung vom 30. Mai 2001 heißt es in einer Fußnote, dass «die Vereinigten Staaten die gut vorgetragenen Ausführungen» der Kläger «als wahr akzeptieren».

Zwei Jahre lang fand sich am Bezirksbundesgericht kein weiterer Richter, auf diesen Antrag auf Einstellung des Verfahrens einzugehen - bis zu dem umstrittenen Gutachten von Richterin Collyer.

Klage gegen die Bush-Familie
Inzwischen schützt Collyers Gutachten nicht mehr nur Interessen der USA und der amerikanischen Hochfinanz, deren Präsident zu sein Bush ohnehin immer wieder im Wahlkampf vorgeworfen wird, sondern auch die der Familie Bush selbst. Wolz hat in Reaktion auf Bushs «unfaire Manipulation» Ende 2003 eine weitere Sammelklage beim Bundesbezirksgericht eingereicht: Die Kläger fordern nun auch Schadenersatz in Höhe von 400 Millionen Dollar vom 41. Präsidenten der Vereinigten Staaten, George H. W. Bush, dem Vater des amtierenden amerikanischen Staatschefs. Sein ererbtes Vermögen beruhe zum Teil auf Gewinnen aus NS-Sklavenarbeit, die sein Vater Prescott Bush (1895-1972) erzielt habe, lautet der Vorwurf.

Damit wird erstmals der Versuch unternommen, das «Tabu» zu brechen und den Erben eines Vertreters der amerikanischen Hochfinanz nach den Prinzipien der Nürnberger Prozesse zur Verantwortung für den Holocaust zu ziehen - «Big Money» trägt nun exemplarisch den Namen der Familie des amerikanischen Präsidenten.

Jüngst freigegebene Dokumente belegen, dass Prescott Bush tatsächlich Geschäfte mit deutschen Konzernen machte, die Hitlers Aufstieg mitfinanzierten, entscheidend zur Hochrüstung Deutschlands beitrugen und von Sklavenarbeit profitierten. Die Kläger berufen sich wieder aufs Nürnberger Recht: Prescott Bush sei Teil einer Verschwörung zur Vorbereitung und Durchführung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewesen.
Hoffnung auf Opfer-Fonds
Prescott Bush, gibt Wolz zu, «war nur eine kleine Figur in dem Beziehungsgeflecht zwischen internationaler Hochfinanz und politischen Eliten in den USA». Die Klage könnte sich auch gegen die Erben des Kennedy-Vermögens richten - Joseph Kennedy, der Vater von Präsident John F., hatte Geschäfte mit IG Farben gemacht -, oder gegen Ford, ITT, General Motors oder General Electrics, um nur einige US-Unternehmen zu nennen, deren Geschäfte in und mit Nazi-Deutschland mindestens ebenso umfangreich waren.

Der Klage stattzugeben, hieße jedoch ohnehin zugleich, alle Verflechtungen amerikanischer Unternehmen mit der deutschen Industrie in der NS-Zeit für Profite aus Sklavenarbeit und Mitverantwortung für die deutschen Verbrechen in Haftung zu nehmen. Wolz hofft darauf, dass im Erfolgsfall auch in den USA ein Fonds eingerichtet wird, in den ein belastetes Unternehmen einzahlen muss, um Klagen wegen Beteiligung an den deutschen Verbrechen zu vermeiden.

Die Kläger sehen es jedenfalls als erwiesen an, dass die US-Regierung unter dem Einfluss der Hochfinanz nicht in gebotenem Maße gegen Deutschland Krieg geführt hatte, um die Opfer des Völkermords zu retten - gewissermaßen zum Schutz ihrer politischen Geschäftsinteressen im Kampf gegen den «jüdischen Bolschewismus». «Auschwitz war nicht nur ein Todeslager, es war das größte Industrieprojekt in Europa», erklärt Wolz - von zentraler Bedeutung für den Plan Hitlers, durch Synthetisierung von Treibstoffen frei vom Mineralölmarkt weiter Krieg führen zu können. Beides war der US-Regierung seit Jahren klar gewesen, Auschwitz galt auch als strategisches Ziel, doch wurde der Luftwaffe der Angriffsbefehl auf das Vernichtungslager verwehrt. Bombardiert wurde die Buna-Fabrik in der Nähe.

Rettung «mit allen Mitteln» angewiesen
Finanzminister Henry Morgenthau beklagte seinerzeit mehrfach Obstruktion innerhalb der US-Regierung, was Militäreinsätze zur unmittelbaren Rettung von Juden betraf. Auf sein Drängen hin wies US-Präsident Roosevelt am 22. Januar 1944 an, die europäischen Juden «mit allen Mitteln» zu retten. Dies war der Gründungsakt für das US-Refugee Board, das rund 200.000 Flüchtlinge in die USA brachte. Doch eine gezielte militärische Intervention gegen die Logistik der deutschen Völkermordmaschinerie gab es nicht - nach Ansicht der Kläger eine nach Nürnberger Recht schuldhafte Unterlassung der amerikanischen Eliten.

Wären wenigstens die Bahnlinien zum Vernichtungslager Auschwitz zerstört worden, hätte mehr als 400.000 ungarischen Juden das Leben gerettet werden können, denen noch bevorstand, dort ermordet zu werden, argumentieren die Kläger. Statt dessen sei der «Goldzug» mit den Habseligkeiten der Opfer durch die US-Armee geraubt worden. Mit der hohen Zahl der Opfer dieser Politik begründen sie ihre Forderungen von 40 Milliarden Dollar an die US-Regierung und von 400 Millionen Dollar an den Erben Prescott Bushs. Das sind für jeden Toten rund 100.000 Dollar.

Verletzung der Verfassungspflicht
Nach Ansicht Wolz' schiebt Bush unter Verletzung seiner Verfassungspflicht zur Neutralität staatliche Interessen vor und manipuliere das Gericht, um die rechtliche Klagegrundlage der Auschwitz-Opfer zu beseitigen. So lange Bush an der Regierung sei, habe es wenig Sinn, den Instanzenweg zu beschreiten, meint Wolz: Das sei aber in Zukunft jederzeit möglich.

Die Kläger, die Wolz vertritt, sind allerdings um die 90 Jahre alt.