31.10.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Neonazi darf von «Schwarz-Rot-Senf» sprechen
Zuweilen kommen Rechtsexstreme in den Genuss dessen, was sie verabscheuen. Die Schmähung der deutschen Farben als «Schwarz-Rot-Senf» ist nach einem Urteil des Verfassungsgerichts durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Wer die deutschen Nationalfarben Schwarz-Rot-Gold als «Schwarz Rot Senf» bezeichnet, genießt den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Geldstrafe gegen einen Rechtsradikalen bis auf weiteres aufgehoben. Das Landgericht Köln wird sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen müssen, bestätigte das Gericht am Freitag in Karlsruhe.
Der NPD-Funktionär hatte die dritte Farbe der Deutschlandfahne vor vier Jahren auf einer Kundgebung in Köln als «Senf» verunglimpft - ein Staatsschutzbeamter hatte diesen Vergleich aufgezeichnet. Vor dem Kölner Amtsgericht hatte der Rechtsradikale eingeräumt, die Fahnenfarben stets als «Schwarz-Rot-Senf» zu bezeichnen, weil ihm die Reichsfahne «Schwarz-Weiss-Rot» eher liege als die bundesdeutsche Flagge. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 1800 Euro, er scheiterte auch in den nächsten Instanzen.
Dagegen urteilte nun das Bundesverfassungsgericht, «der Symbolschutz des Staates» dürfe «nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen». Bezeichnungen wie die Senf-Schmährede fielen unter die gesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. «Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden», entschied die 1. Kammer des Ersten Senats unter Vorsitz von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Freiheit, die Verfassung zu bewertenDie Menschen in Deutschland seien rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz zwinge nicht dazu, werteloyal zu sein. «Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung infrage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern», heißt es in der Urteilsbegründung weiter.
In der Weimarer Republik hatten Rechtsradikale die Fahne als «Mostrich-Fahne» verhöhnt - und wurden dafür meistens bestraft. Es sei nicht zu übersehen, dass mit der Bezeichnung «Schwarz-Rot-Senf» für die deutsche Fahne Bezug auf die Weimarer Republik genommen werde, argumentiert auch der Erste Senat. «Jedoch ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass diese historische Verknüpfung im Bewusstsein der Bevölkerung präsent ist und daher in der konkreten Situation auch so erfasst wurde.» (dpa)