30. Apr 2008 14:25
Weil er für einige Zeit im Ausland ist, wollte ein Kläger seine Geräte abmelden. Seine Wohnung stehe leer und niemand würde Fernseher oder Radio benutzen. Doch das sieht das Trierer Verwaltungsgericht anders.
Der zuständige Südwestrundfunk lehnte den Wunsch ab. Der Sender ist der Ansicht, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhänge. Vielmehr komme es darauf an, dass der Gebrauch grundsätzlich möglich sei. Dem schloss sich die 2. Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts an: Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes an, sondern alleine daran, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei zum Beispiel die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls kein Grund für eine Abmeldung. (AP)