Karlsruhe stärkt die Pressefreiheit
Mit einer Gegendarstellung wehrte sich die Frau gegen zwei Details des Artikels. Unter anderem hielt sie die Darstellung für nicht korrekt, dass bestimmte Aktien in einem Schiffskoffer in ihrem Keller gefunden worden seien.
Nach den Worten der Karlsruher Richter waren die von der Klägerin angegriffenen Behauptungen mehrdeutig und ließen «vieles offen». Die Garantie der Pressefreiheit erfordere es, in solchen Fällen einen Anspruch auf Gegendarstellung abzulehnen. Denn in der Praxis der Medienarbeit sei es manchmal schwer, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen.
Wäre die rechtliche Schwelle zu niedrig, würden die Medien mit Gegendarstellungen überhäuft und damit zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst. Das widerspräche dem Ziel, «auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken und eine offene Diskussion zu ermöglichen». Anders als der Widerruf ist eine Gegendarstellung auch gegen zutreffende Medienberichte durchsetzbar. (dpa)
