netzeitung.deKarlsruhe stärkt die Pressefreiheit

 Herausgeber: netzeitung.de

Lupe Karlsruhe stärkt die Pressefreiheit

Das Verfassungsgericht hat die Möglichkeiten der Medien bei Gegendarstellungen verbessert. Diese müssten nur dann abgedruckt werden, wenn es um eindeutige Behauptungen in einem Artikel gehe.

Das Recht Betroffener auf eine Gegendarstellung gegen ungünstige Medienberichte ist vom Bundesverfassungsgericht eingeschränkt worden. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss sind die Medien nur dann zur Verbreitung einer Gegendarstellung verpflichtet, wenn sich diese auf eine eindeutige Behauptung in einem Bericht bezieht. Fühlt sich der Betroffene lediglich durch eine fern liegende Interpretation des Textes nachteilig dargestellt, dann hat die Pressefreiheit den Vorrang.

Damit gab das Karlsruher Gericht dem Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» recht. Die Zeitschrift hatte im Jahr 2004 über ein Gerichtsurteil zugunsten der Staatskasse berichtet. Eine ältere Dame musste danach mehr als 35 Millionen Euro zurückzahlen, weil sie die Millionen zu Unrecht als Ausgleich für Aktienvermögen erhalten hatte, das angeblich in den Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangen war.

Mit einer Gegendarstellung wehrte sich die Frau gegen zwei Details des Artikels. Unter anderem hielt sie die Darstellung für nicht korrekt, dass bestimmte Aktien in einem Schiffskoffer in ihrem Keller gefunden worden seien.

Nach den Worten der Karlsruher Richter waren die von der Klägerin angegriffenen Behauptungen mehrdeutig und ließen «vieles offen». Die Garantie der Pressefreiheit erfordere es, in solchen Fällen einen Anspruch auf Gegendarstellung abzulehnen. Denn in der Praxis der Medienarbeit sei es manchmal schwer, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen.

Wäre die rechtliche Schwelle zu niedrig, würden die Medien mit Gegendarstellungen überhäuft und damit zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst. Das widerspräche dem Ziel, «auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken und eine offene Diskussion zu ermöglichen». Anders als der Widerruf ist eine Gegendarstellung auch gegen zutreffende Medienberichte durchsetzbar. (dpa)