29. Nov 2007 16:15
Die Hochglanz-Zeitschrift «Cosmopolitan» tut es, das Männer-Magazin «Matador» tut es und sogar Zeitschriften wie «Das neue Blatt» oder «Eltern Family» tun es auch: schleichend werben.
Weil der Grundsatz der Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung missachtet worden ist, hat der Deutsche Presserat erneut sieben Rügen ausgesprochen. Der «Graubereich» bei der Schleichwerbung werde «immer größer», sagte der Geschäftsführer des Presserates, Lutz Tillmanns, am Donnerstag. Insgesamt wurden sieben Zeitschriften gerügt, weil sie werbliche Inhalte in redaktionellen Texten untergebracht oder Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet hatten.Eine Rüge erhielt die Zeitschrift «Cosmopolitan», weil in einem Interview mit einem Juror der Casting-Show «Germany's next Topmodel» (ProSieben) auf Kosmetik-Produkte hingewiesen wurde. Für die Heraushebung dieser Produkte habe es «keinen redaktionellen Anlass» gegeben, so der Presserat. Die Grenze zur Schleichwerbung sei damit überschritten worden. Auch hätte die Zeitschrift nach Ansicht des Gremiums darüber informieren müssen, dass eine Kooperation zwischen «Cosmopolitan» und «Germany's next Topmodel» bestand.
Die Zeitschrift «Matador» wurde gerügt, weil sie auf einem Foto ein Model vor einem geöffneten Kühlschrank gezeigt hatte, in dem deutlich mehrere Verpackungen einer Eissorte zu sehen gewesen seien. Dies ist nach Ansicht des Presserates Schleichwerbung. Die Zeitschriften «Das neue Blatt» und «Eltern Family» wurden wegen nicht ausreichend gekennzeichneter Werbung gerügt.
Die beiden Vorsitzenden der Beschwerdeausschüsse, Peter E. Tiarks und Manfred Protze, wiesen angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen Ziffer 7 des Presskodex' erneut auf die Bedeutung des Trennungsgrundsatzes hin. In Ziffer 7 des Pressekodex' heißt es: «Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.» (epd)