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Paparazzi dürfen nicht alles fotografieren

06. Mrz 2007 20:32
Ist künftig besser geschützt: Prinz Ernst August
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Fotos von Paparazzi dürfen nicht nur «bloße Neugier» befriedigen. Der BGH hat Prominenten einen stärkeren Schutz vor zudringlichen Journalisten zuerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat den Schutz Prominenter vor der Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos deutlich gestärkt. Prinzessin Caroline von Hannover und ihr Mann Prinz Ernst August bekamen am Dienstag mit ihrer Klage gegen deutsche Illustrierten weitgehend Recht. Die Zeitschriften hatten im Jahr 2002 heimlich aufgenommene Urlaubsfotos des Paares abgedruckt, die es auf belebten Straßen und in einem Sessellift zeigen.

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Mit der Entscheidung folgte der BGH dem Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Dieser hatte am 24. Juni 2004 mit Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern der Prinzessin in den Jahren 1993 und 1997 verboten war, weil sie nicht in offizieller Funktion fotografiert wurde und angeblich kein allgemeines Interesse an der Berichterstattung bestand.

Das Caroline-Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Prominente als Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos mit gewissen Einschränkungen auch ohne ihre Einwilligung hinzunehmen haben. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hatte das Straßburger Urteil als einen «Freibrief für Zensur» kritisiert.

Der für das Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH entschied jetzt, dass die Medien den Informationswert der Berichterstattung über die Privatsphäre Prominenter abwägen müssen, auch wenn es sich rechtlich gesehen um «absolute Personen der Zeitgeschichte» handelt. «Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht», erklärte der Bundesgerichtshof.

Keinen «objektiven Informationswert»

Im Einzelfall könne aber der Bekanntheitsgrad des Betroffenen für den Informationswert einer Berichterstattung von Bedeutung sein. Konkret entschied der BGH, dass die Bilder, die Caroline und Ernst August von Hannover beim Urlaub in St. Moritz und bei einer Geburtstagsfeier zeigen, für die Öffentlichkeit keinen objektiven Informationswert haben und ohne Einwilligung der Abgebildeten nicht veröffentlicht werden dürfen.

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) kritisierte die Karlsruher Richter und hofft, dass das Bundesverfassungsgericht sich ihrer Meinung nicht anschließt. «Andernfalls könnten Prominente aus Politik, Gesellschaft und Wirtschaft eine Macht über die sie betreffende Berichterstattung gewinnen, die mit einer freiheitlichen Demokratie nur schwerlich vereinbar scheint», sagte der VDZ-Medienpolitik-Beauftragte Christoph Fiedler. (Bundesgerichtshof VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06)

 
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