06. Mrz 2007 20:32
Fotos von Paparazzi dürfen nicht nur «bloße Neugier» befriedigen. Der BGH hat Prominenten einen stärkeren Schutz vor zudringlichen Journalisten zuerkannt.
Mit der Entscheidung folgte der BGH dem Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Dieser hatte am 24. Juni 2004 mit Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern der Prinzessin in den Jahren 1993 und 1997 verboten war, weil sie nicht in offizieller Funktion fotografiert wurde und angeblich kein allgemeines Interesse an der Berichterstattung bestand. Das Caroline-Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Prominente als Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos mit gewissen Einschränkungen auch ohne ihre Einwilligung hinzunehmen haben. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hatte das Straßburger Urteil als einen «Freibrief für Zensur» kritisiert.
Der für das Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH entschied jetzt, dass die Medien den Informationswert der Berichterstattung über die Privatsphäre Prominenter abwägen müssen, auch wenn es sich rechtlich gesehen um «absolute Personen der Zeitgeschichte» handelt. «Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht», erklärte der Bundesgerichtshof.