Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied: Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit sei rechtens. Das Paar habe erkennbar das Grundstück durch Blicke von außen schützen wollen. Die gezielte Veröffentlichung der Bilder in Kombination mit Namen und Wegbeschreibung in einem Massenmedium erhöhe die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Die Ermunterung zum Aufsuchen der Prominenten stelle die Information zudem in einen neuen Kontext, durch den Prominente weitergehend beeinträchtigt werden könnten. Schließlich verwiesen die Richter auch darauf, dass mit den Berichten lediglich die Neugier befriedigt werden sollte. (nz)