netzeitung.deDeutsches Gericht erschwert Paparazzi-Arbeit

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Paparazzi (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Paparazzi
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Luftbilder von Promi-Häusern mit detaillierten Angaben zur Adresse dürfen nicht veröffentlicht werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die Veröffentlichung von Luftbildern der Häuser von Prominenten mit deren Namen und Anfahrtsskizzen verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvR 507/01 - Beschluss vom 2. Mai 2006).

Das höchste Gericht nahm damit die Verfassungsbeschwerde eines Promi- Fotografen erst gar nicht zur Entscheidung an. Dieser hatte Luftaufnahmen mit einer Wegbeschreibung des Anwesens der Film- und Fernsehproduzentin Regina Ziegler auf Mallorca verbreitet. Dagegen hatte sich diese gewehrt.

Betroffener spricht von «Zensur»
Der Fotograf Peter Sylent hat sich mit seiner Agentur darauf spezialiert, vom Hubschrauber aus Luftbilder von Promi-Anwesen auf Mallorca zu machen und diese den Medien zusammen mit Angaben zur Identität der Betroffenen und zur Lage der Anwesen anzubieten. Eine Fernsehzeitschrift veröffentlichte die Bilder mit den Angaben verschiedener Prominenter. Die Leser wurden zugleich aufgefordert, die Möglichkeit zu nutzen und Prominente dort zu besuchen.

Die Produzentin Ziegler und ihr als Regisseur tätiger Ehemann klagten vor Berliner Gerichten erfolgreich auf Unterlassung. Der Fotograf sah dagegen die Belange der Unterhaltungspresse verkannt und sprach von «Zensur».

Neugier befriedigt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied: Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit sei rechtens. Das Paar habe erkennbar das Grundstück durch Blicke von außen schützen wollen. Die gezielte Veröffentlichung der Bilder in Kombination mit Namen und Wegbeschreibung in einem Massenmedium erhöhe die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung.

Die Ermunterung zum Aufsuchen der Prominenten stelle die Information zudem in einen neuen Kontext, durch den Prominente weitergehend beeinträchtigt werden könnten. Schließlich verwiesen die Richter auch darauf, dass mit den Berichten lediglich die Neugier befriedigt werden sollte. (nz)