netzeitung.dePresserat billigt Karikaturen-Nachdruck

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Im Streit um die Mohammed-Karikaturen stellt sich der Deutsche Presserat auf die Seite der «Welt». Drei anderen Publikationen erteilte das Gremium dagegen Rügen.

Der Deutsche Presserat sieht in der Veröffentlichung der umstrittenen Mohammed-Karikaturen in der Tageszeitung «Die Welt» keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Nach Einschätzung der zuständigen Beschwerdekammer griffen die Darstellungen das zeitgeschichtlich aktuelle Thema «religiös begründete Gewalt» mit den «für Karikaturen typischen Mitteln» auf. «Dabei werden weder die Religionsgemeinschaft, noch ihre Stifter und ihre Mitglieder geschmäht oder allgemein herabgesetzt», befand die Kammer.

Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder müssten «auch scharfe» Kritik ertragen. Zwar gebe es Grenzen für Satire und Karikaturen. Die seien jedoch im vorliegenden Fall nicht überschritten worden.

Vorwurf: Muslime beleidigt
«Die Welt» hatte über Anlass, Hintergründe und Folgen des von der dänischen Zeitung «Jyllands Posten» ausgelösten Karikaturenstreits berichtet und in diesem Zusammenhang mehrere der Karikaturen nachgedruckt. Beim Presserat gingen daraufhin Beschwerden ein, in denen der Zeitung vorgeworfen wurde, die Religionsgemeinschaft der Muslime beleidigt zu haben.

Nach Ansicht der Kritiker überschritt der Abdruck das für eine Dokumentation vertretbare Maß. Verwiesen wurde auf Ziffer zehn des Pressekodex, unter der es heißt: «Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.» Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz sieht der Presserat jedoch nicht.

Öffentliche Rügen ausgesprochen
Für nicht akzeptabel hält das Gremium dagegen drei andere Publikationen, für die es den Kölner «Express», die Zeitschrift «Health & Sales» sowie die «Thüringer Allgemeine» öffentlich rügte.

Der «Express» hat nach Ansicht der Beschwerdekammer gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, als er über den Tod einer 49-jährigen Frau sowie über Gutachten eines medizinischen Dienstes berichtet, der eine Einstufung der Frau in Pflegestufe 2 abgelehnt hatte. Die Darstellung erwecke den Eindruck, die Gutachten stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod der Frau. Ein solcher Zusammenhang sei aber durch Tatsachen nicht begründet gewesen, urteilte die Kammer.

Schwere Vorwürfe nicht belegt
Die Zeitschrift «Health & Sales» hat nach Ansicht des Presserates die Pflicht zur Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung verletzt, als sie Unternehmen das Angebot machte, Eigenwerbung in redaktioneller Form zu kaufen.

Die Kritik an der «Thüringer Allgemeinen» bezieht sich auf die Berichterstattung über einen Missbrauchsprozess. Die Zeitung habe schwere Vorwürfe gegen öffentliche Einrichtungen und deren Mitarbeiter erhoben oder sie in den Verdacht schweren Fehlverhaltens gerückt. Das sei jedoch nicht hinreichend durch Tatsachen untermauert gewesen. Die Journalisten hätten das Wahrheitsgebot und die Sorgfaltspflicht verletzt sowie ehrverletzende Behauptungen aufgestellt, begründete die Kammer die Rüge. (nz)