Gericht erlaubt SPD Beteiligung an Privatsendern
Laut Urteil des Staatsgerichtshofes ist das niedersächsische Landesmediengesetz, das die Beteiligungen von Parteien an Privatsendern auf ein Minimum begrenzt, in diesem Punkt nicht mit der von Grundgesetz und Landesverfassung garantierten Rundfunkfreiheit vereinbar. Die Regelung sei verfassungswidrig und daher nichtig.
Nach den Worten des Vorsitzenden Richters Manfred-Carl Schinkel gilt die Rundfunkfreiheit auch für Parteien. Zwar dürfe der Gesetzgeber deren Einfluss auf Rundfunksender begrenzen, um die Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt der Sender zu gewährleisten. Er dürfe die Parteien aber nicht «von der Gestaltung eines die Meinungsvielfalt sichernden Rundfunkkonzepts» ausschließen.
Bedeutung habe das Urteil auch für die Zeitungsbeteiligungen der SPD, so die SPD-Schatzmeisterin. Es zeige, «dass alle Bemühungen von CDU und FDP, unsere Zeitungsbeteiligungen zu enteignen, verfassungswidrig sind.»
Die SPD-Minderheitsbeteiligungen an Medien bieten der Partei laut Wettig-Danielmeier einen teilweisen wirtschaftlichen Ausgleich für das höhere Spendenaufkommen von CDU und FDP. (nz)

