06. Sep 2005 23:39
Das niedersächsische Verfassungsgericht hat das Landesmediengesetz teilweise für nichtig erklärt. Das Verbot der Teilhabe von Parteien an privaten Rundfunksender gehe zu weit, so die Richter.
Betroffen von dem Verbot war nur die SPD. Sie war über einen 20-prozentigen Anteil am hannoverschen Verlagshaus Madsack indirekt an Privatsendern beteiligt. Laut Urteil des Staatsgerichtshofes ist das niedersächsische Landesmediengesetz, das die Beteiligungen von Parteien an Privatsendern auf ein Minimum begrenzt, in diesem Punkt nicht mit der von Grundgesetz und Landesverfassung garantierten Rundfunkfreiheit vereinbar. Die Regelung sei verfassungswidrig und daher nichtig.
Nach den Worten des Vorsitzenden Richters Manfred-Carl Schinkel gilt die Rundfunkfreiheit auch für Parteien. Zwar dürfe der Gesetzgeber deren Einfluss auf Rundfunksender begrenzen, um die Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt der Sender zu gewährleisten. Er dürfe die Parteien aber nicht «von der Gestaltung eines die Meinungsvielfalt sichernden Rundfunkkonzepts» ausschließen.