06.09.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (Archivbild)
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands ist es gelungen, per Gericht die Ausstrahlung ihrer umstrittenen Wahlwerbung in der ARD zu erzwingen. Im ZDF war der Spot zuvor verboten worden.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Montag die Ausstrahlung eines umstrittenen Wahlwerbespots der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD)angeordnet, der zuvor gerichtlich gestoppt worden war. Nach Ansicht der Richter zeige der Spot Menschen mit «animalisch-triebhaften Verhaltenweisen» und sei «geschmacklos». Die Grenze zur Pornografie oder zu Straftaten würde aber nicht überschritten.
Laut OVG ging es in dem Streit um die Frage, ob die APPD in evidenter und schwerwiegender Weise gegen allgemeine Gesetze verstößt. Die Richter verneinten dies, nachdem sie sich den Werbespot angesehen hatten. Allerdings sei der Spot «kaum als ernsthafter Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess anzuerkennen«.
Die Beschwerde der APPD gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hatte damit Erfolg. Die ARD musste den Spot am Montagabend zeigen.
Das Oberverwaltungsgericht sah in den Bildern weder eine offensichtliche Verletzung der Menschenrechte noch des Jugendschutzes. Solche Verstöße hatte der WDR für die ARD geltend machen wollen.
Ausstrahlung im ZDF untersagtDas Verwaltungsgericht Mainz hatte die Ausstrahlung des APPD-Spots im ZDF Anfang September aus Jugendschutzgründen untersagt. Die Mainzer Richter waren zu der Einschätzung gelangt, der Spot sei geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden.
Die «Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands» bezeichnet sich selbst als «die Partei des Pöbels und der Sozialschmarotzer». Sie hatte bei dem Rechtsstreit in Mainz vorgebracht, sie wolle mit drastischen Ausdrucksweisen das Selbstbewusstsein derjenigen stärken, die am Rande oder bereits außerhalb der Gesellschaft stünden. Ein Anwalt der Partei hatte angekündigt, im Notfall bis vor das Bundesverfassungsgesetz zu gehen. (nz)