RTL betrachtet das Angebot der TC AG als Eingriff in das Angebot des Senders. RTL berief sich dabei auf den Rundfunk-Staatsvertrag und die Sicherstellung eines vielfältigen Sendeangebots, von dem auch Werbung ein Teil sei. Dagegen argumentierte die TC AG, ein Verbot des Geräts sei eine Bevormundung der Zuschauer. Den Sendern stehe es frei, die Werbung so attraktiv zu gestalten, dass der Zuschauer sie sehen möchte. Vorrangiger Zweck der «Fernsehfee» sei es, dem Zuschauer seine Lieblingsthemen aufzuzeichnen und Kinder zu schützen.Das Berliner Kammergericht hatte bereits in einem ersten Verfahren im Oktober 1999 entschieden, dass die «Fernsehfee» nicht gegen die Rundfunkfreiheit verstoße. Der Privatsender Sat.1 war schon im April 1999 mit dem Versuch gescheitert, das Gerät verbieten zu lassen. Jedem Fernsehbenutzer stehe es frei, ob er Werbung sehen wolle oder nicht, entschied damals das Landgericht Frankfurt. (dpa)