Gerichtsurteil zu NS-Nachdrucken: 

netzeitung.deBayern muss «Zeitungszeugen» zurückgeben

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Weiterer Etappensieg für die 'Zeitungszeugen' (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Weiterer Etappensieg für die 'Zeitungszeugen'
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Die Richter erkennen in ihrer Urteilsbegründung kein strafbares Verhalten: Das Magazin trete nicht als Sprachrohr von Nazis auf, sondern verfolge das Ziel, die Presse im Nationalsozialismus möglichst realistisch darzustellen.

Im Streit über die Verbreitung von nachgedruckten Nazi-Hetzblättern hat der Herausgeber der Wochenzeitung «Zeitungszeugen» einen weiteren Etappensieg erzielt. Die Staatsschutzkammer des Landgerichts München I hob nach Angaben vom Dienstag die Beschlagnahme der zweiten Ausgabe auf. Der Freistaat Bayern muss deshalb beschlagnahmte Nachdrucke der NS-Zeitung «Völkischer Beobachter» zurückgeben, die neben einem Nazi-Propaganda-Plakat zum Reichstragsbrand 1933 den «Zeitungszeugen» beilagen.

Wegen der erkennbar dargestellten Hakenkreuze hatte das Amtsgericht im Januar die Veröffentlichung als ein verbotenes Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gewertet und die Beschlagnahme angeordnet. Die Staatsschutzkammer konnte jedoch kein strafbares Verhalten erkennen: Eine Strafbarkeit sei nicht gegeben, wenn die jeweiligen Kennzeichen zur staatsbürgerlichen Aufklärung, zur Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, für Kunst oder Wissenschaft, Forschung oder Lehre, zur Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder zu ähnlichen Zwecken verwendet oder verbreitet würden.

Verleger will Nazi-Zeit aufarbeiten
Der Inhaber des Londoner Verlags Albertas, Peter McGee, hatte sein Projekt stets als wissenschaftlichen Beitrag zu Aufarbeitung der Nazi-Zeit verteidigt. Er wollte mit den Nachdrucken historischer Zeitungen der Jahre 1933 bis 1945 den damaligen Alltag direkter vermitteln, als in Lehrbüchern möglich. Der zweiten Ausgabe von «Zeitungszeugen» lagen nicht nur Nazi-Blätter, sondern auch das sozialdemokratische Blatt «Vorwärts» sowie ein Nachdruck der unabhängigen «Vossischen Zeitung» bei.

Das Landgericht bestätigte McGee, dass er mit der Publikation das Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung verfolge. Das ergebe sich auch aus der Auswahl der Kommentatoren und der Auswahl der sonstigen Beilagen. «Einem interessierten Publikum werden Nachdrucke aus der damaligen Zeit angeboten, auf die man sonst allenfalls in Museen Zugriff hätte und die aufgrund des Nachdruckes auch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthalten», heißt es in der Mitteilung des Gerichts. «Der Beschuldigte tritt nicht als Sprachrohr der verbotenen Vereinigung auf und stellt sich auch nicht durch einseitige Auswahl von Beiträgen in den Dienst der verbotenen Vereinigung.»

Keine Verletzung des Urheberrechts
McGee hatte sich bereits im März im zivilen Rechtsstreit mit dem Freistaat Bayern in großen Teilen durchgesetzt. Nach dem Urteil der Zivilkammer darf die Zeitung Nazi-Blätter bis zum Erscheinungsjahr 1938 weiter als Beilage veröffentlichen. Der Nachdruck dieser Zeitungen verletze das Urheberrecht nicht, da es nach 70 Jahren erlösche. Verboten bleiben Nachdrucke von Zeitungen, die nach dem 1. Januar 1939 erschienen sind.

Das Bayerische Finanzministerium, das die Urheberrechte für den Freistaat Bayern wahrnimmt, hatte versucht, die Veröffentlichung zu verhindern. (dpa/AP)