Umstrittene Aussagen:
Aust verbietet RAF-Ankläger den Mund
17.02.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Kämpfer für Pressefreiheit: Stefan Aust
Foto: AP
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Ein Interview und seine Folgen. Aussagen über das Verhältnis von Stefan Aust zur RAF werden nun für den früheren Bundesanwalt Klaus Pflieger teuer. Der ehemalige Spiegel-Chef sah sich darin falsch dargestellt.
Der ehemalige Chefredakteur des «Spiegel», Stefan Aust, hat sich in einem Rechtsstreit gegen den früheren RAF- Ermittler Klaus Pflieger durchgesetzt. Der Stuttgarter Generalstaatsanwalt Pflieger darf nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts einige Behauptungen bezüglich früherer Bücher und «Spiegel»-Artikel Austs nicht mehr wiederholen. Das gab eine Gerichtssprecherin am Dienstag in der Hansestadt bekannt (Az.: 324 O 828/08). Aust hat unter anderem das Buch «Der Baader-Meinhof-Komplex» verfasst.
Mord-VersionMit der Entscheidung bestätigte das Gericht weitgehend eine einstweilige Verfügung vom Oktober 2008, die Austs Anwalt Matthias Prinz erwirkt hatte. Der Stuttgarter Generalstaatsanwalt war Mitte der 70er Jahre als Bundesanwalt Mitverfasser von Anklagen gegen führende Köpfe der RAF. Pflieger hatte sich für Aust nicht hinnehmbar in einem Interview der «Stuttgarter Zeitung» geäußert und auch in einer Fernsehsendung des Südwest Rundfunk (SWR), an der auch Aust teilgenommen hatte. Aust hatte bereits damals in der Sendung dem Staatsanwalt widersprochen.
Mit der einstweiligen Verfügung war auch eine Unterlassungsaufforderung an die beiden Medienhäuser verbunden. Sie sollten das Interview beziehungsweise die TV-Aufzeichnung nicht mehr ihren Internetarchiven zur Verfügung stellen. Grundlage dafür ist die so genannte Verbreiterhaftung, nach der Medienunternehmen auch für Inhalte von Interviewaussagen verantwortlich sind.
«Unwahre Äußerungen»«Die Äußerungen von Pflieger waren allesamt unwahr», teilte Prinz am Dienstag in Hamburg mit. Verstößt Pflieger gegen das Verbot, droht ihm nach dem Urteil des Landgerichts ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Er muss auch die Kosten des Verfahrens tragen. (nz/dpa)