17. Jul 2008 13:54
Die SKL-Show bei RTL mit Günther Jauch ist unter Hinweis auf neue gesetzliche Vorschriften für Glücksspiele von der Medienaufsicht verboten worden. Die stehen im Glücksspielstaatsvertrag.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften für Glücksspiele bedeuten das Aus für «Die 5 Millionen SKL Show» bei RTL mit Günther Jauch. Die Bundesländer haben diese im Glücksspielstaatsvertrag geregelt, der seit Jahresanfang in Kraft ist. Demnach ist Werbung für Glücksspiele generell verboten, wenn sie zur Teilnahme auffordert, anreizt oder ermuntert. Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen, Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
Es gibt eine Einschränkung: «In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung zugelassen werden.»
Werbung außerhalb von TV, Internet und Telefon muss sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten, wie es weiter im Gesetzestext heißt. Minderjährige sind von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen.
Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Vier Ziele und Zwecke sind im Staatsvertrag aufgeführt:
- das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen
- das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern
- den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten
- sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.»
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. (AP)