01.07.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Wegen Fotos von Prinzessin Caroline mussten bereits viele Urteile gefällt werden
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Öffentliches Interesse oder öffentliche Neugier - es hängt von relativ kleinen Details ab, ob Bilder von Prominenten veröffentlicht werden können oder nicht. Ein Gericht fällte nun eine Grundsatzentscheidung.
Urlaubsfotos von Prominenten dürfen in der Presse nur abgedruckt werden, wenn sie ein Thema von allgemeinem Interesse illustrieren. Das folgt aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag. Die TV-Moderatorin Sabine Christiansen hatte mit einer Klage gegen ein Foto in «Bild der Frau» Erfolg, das sie beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau auf Mallorca zeigt. Diese Bilder würden allein die öffentliche Neugier befriedigen, erklärte der BGH.
Dagegen muss die Monegassen-Prinzessin Caroline den Abdruck eines Urlaubsbilds hinnehmen, weil im nebenstehenden Text darüber berichtet wurde, dass das Haus Hannover neuerdings seine kenianische Villa zur Vermietung anbiete - laut BGH ein Beitrag, der zur Meinungsbildung beiträgt.
Unter der Überschrift «In Carolines Bett schlafen» hatte die Zeitschrift «7 Tage» über die Vermietung der Ferienvilla der Prinzessin in Kenia berichtet. Unter dem Titel «Auch die Reichen und Schönen sind sparsam» wurde weiter berichtet, dass Schauspieler und auch das Ehepaar von Hannover ihre Ferienvillen inzwischen an Dritte vermieten. Die Villa von Caroline koste 1000 US-Dollar pro Nacht mit Personal. Der Text wurde mit dem beanstandeten Foto von Caroline und Ernst August auf öffentlicher Straße in Ferienkleidung bebildert. (dpa/AP)