21.06.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Maxim Biller
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Maxim Billers Verlag Kiepenheuer & Witsch ist es nicht gelungen, das Verbot von Billers Roman «Esra» rückgängig zu machen. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandgerichts München.
Der stark autobiografisch gefärbte Roman «Esra» des Schriftstellers Maxim Biller bleibt verboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf am Dienstag die Revision von Billers Verlag Kiepenheuer & Witsch. Das BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandgerichts (OLG) München, meldet die Nachrichtenagentur dpa. Die Richter befanden, der Roman greife in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht von Billers Ex-Freundin und deren Mutter ein. Die Frauen seien in den Romanfiguren Esra und Lale zumindest für ihren Bekanntenkreis erkennbar.
Der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch hatte im Revisionsverfahren argumentiert, der Roman sei von der Kunstfreiheit gedeckt und verletze keinerlei Persönlichkeitsrechte. Das sagte Rechtsanwalt Achim Krämer in der Revisionsverhandlung am Dienstag in Karlsruhe. Literatur knüpfe immer an die Realität an, die im Roman verfremdet und verdichtet werde. «Dieser Roman enthält an keiner Stelle Schilderungen irgendwelcher Abartigkeiten», so Krämer. Es handele sich um die Verarbeitung einer Liebesgeschichte, wozu auch das Sexualleben gehöre.
Intime DetailsDer Verlag wandte sich damit gegen das Verbot einer bereits veränderten Version von «Esra» durch das Oberlandesgericht (OLG) München im April 2004. Das Buch schildere intime Details aus der Privatsphäre von Billers Ex-Freundin. Zudem werde von deren Mutter ein äußerst negatives Charakterbild gezeichnet, so die Begründung des OLG.
Axel Kortüm, der Anwalt der beiden Klägerinnen, hielt der Auffassung des Verlags entgegen, seine Mandantinnen seien an vielen Stellen des Buches eindeutig erkennbar. Gerda Müller, Vorsitzende des VI. Zivilsenats, sprach von einer «schwierigen Gratwanderung». Die Frage nach der Fiktionalität führe die Juristen an die Grenze ihres Fachs. Nach ihren Worten dürfte für diese Frage entscheidend sein, ob die reale Person innerhalb eines Kunstwerks «künstlerische Selbstständigkeit» erlangt habe. (nz)