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Ausstellung im Deutschen Historischen Museum: 

Dekorierte Geschichte

18. Sep 2008 12:13
Es war ein langer Weg bis zur gültigen deutschen Verfassung, dem Grundgesetz
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Die Ausstellung über die deutsche Verfassung im Deutschen Historischen Museum sei «hübsch, adrett und irgendwie belanglos», kommentiert Christian Bommarius. Sie «präsentiert ihren Gegenstand wie Kaufhäuser Büstenhalter und Herrensocken».

Eine Ausstellung, die die Geschichte der deutschen Verfassungen erzählen will, darf eigentlich fast alles. Denn so abwechslungsreich, wie diese Geschichte verlief, durchzogen von Brüchen und Aufbrüchen, immer wieder angetrieben von Freiheitshymnen und immer wieder unter Trauermärschen zu Grabe getragen bis zur nächsten Auferstehung, so vielfältig sind auch die Formen, die Deutungen, die historischen Anknüpfungspunkte, die für die Darstellung der deutschen Verfassungsgeschichte von 1849 bis 1989 in Betracht zu ziehen sind.

Selbst der historisch ungeschulte Betrachter wird beispielsweise auf den ersten Blick bemerken, dass nichts die deutsche Verfassungsgebung derart befeuert hat wie die Kriege, die allen Verfassungen vorausgegangen sind. Der vergebliche Versuch des Bürgertums, mit der Verfassung von 1849 die Einheit Deutschlands und die Freiheit der Deutschen zu erreichen, war eine späte Antwort auf die anti-napoleonischen Befreiungskriege.

Die Bismarcksche Reichsverfassung 1871 unmittelbar nach dem deutsch-französischen Krieg löste das Versprechen der deutschen Einheit zwar weitgehend ein, aber der Ruf nach Freiheit von 1848/49 hatte sich in Triumphgeheul nach dem Sieg über Frankreich gewandelt. Die fehlenden Garantien der Bürgerrechte wurden von den Betroffenen - den Bürgern - kaum als Mangel empfunden.

Weimarer Verfassung wurzellos

Nach dem Ersten Weltkrieg gaben sich die Deutschen 1919 zwar eine mit Grundrechten reich gefüllte republikanische Verfassung, nach Ansicht vieler Zeitgenossen «die demokratischste Verfassung der Welt», aber errichtet wurde damit eine «Demokratie ohne Demokraten» (Paul Löbe). So wenig, wie die Mehrheit der Deutschen damals die Demokratie nicht nur als Staats-, sondern als Lebensform verstand, so wenig verstand sie die Weimarer Verfassung, die auf derart unfruchtbaren Boden fiel, dass sie niemals Wurzeln schlug und so rasch verdorrte wie die gesamte Republik.

Vier Jahre nach dem militärischen, politischen, wirtschaftlichen und vor allem moralischen Bankrott der NS-Diktatur entstanden nicht nur zwei Deutschländer - die Bundesrepublik und die DDR -, sondern auch zwei Verfassungen, die jeden Zeitgenossen verblüffen mussten. Denn der Staat, der sich explizit als antifaschistische Antwort auf die jüngste deutsche Vergangenheit begriff, als radikaler sozialistischer Neubeginn, gab sich eine Verfassung, deren Ähnlichkeit mit der Weimarer Verfassung sofort ins Auge sprang.

Ganz anders das Grundgesetz

Ganz anders hingegen das Grundgesetz, das der Parlamentarische Rat in Bonn vom 1. September 1948 bis 23. Mai 1949 formulierte. Es sollte nicht mehr sein als die provisorische Grundlage des provisorischen Staatsfragments «Bundesrepublik Deutschland», das von Anfang an bei seinen zahlreichen Kritikern im Verdacht stand, nicht mehr zu sein als eine Heimstatt der Restauration, der Steigbügelhalter der alten, NS-belasteten Eliten. Tatsächlich aber markierte nicht die DDR-Verfassung, sondern das Grundgesetz den Bruch mit schlechten deutschen Verfassungstraditionen. Erst mit ihm ist gelungen, wovon die kühnsten Köpfe der Revolution von 1848 träumten - die Verwandlung des Untertanen in den Bürger.

Das alles lässt sich zeigen, und es lässt sich kommentieren. In der Beurteilung der deutschen Verfassungsgeschichte - als Erfolgsgeschichte oder als Geschichte einer fast unendlichen Abfolge von Niederlagen im Kampf um Bürger- und Menschenrechte - lässt sich fast jeder Standpunkt einnehmen und begründen. Eine Ausstellung, die sich für einen Standpunkt und für eine Darstellungsform entscheidet, muss also die Kritik nicht fürchten, denn, wie gesagt, sie darf fast alles. Nur eines darf sie nicht - dekorieren.

Hübsch, adrett, belanglos

Aber die Ausstellung «Im Namen der Freiheit - Verfassung und Verfassungswirklichkeit in Deutschland - 1849/1919/1949/1989», die jetzt im Deutschen Historischen Museum eröffnet wurde, präsentiert ihren Gegenstand wie die Schaufenster der Kaufhäuser Büstenhalter und Herrensocken - hübsch, adrett und irgendwie belanglos. Man versteht den Stolz der Kuratoren, dem Publikum die schwarz-rot-gold verzierte Weste Theodor Rehs zeigen zu können, des letzten Präsidenten der Frankfurter Nationalversammlung. Das immerhin ist ein Indiz für die Begeisterung, die die Freiheitsidee 1848 unter den Deutschen entfachte. Aber schon die Auswahl von Totschlägern und Handfeuerwaffen taugt allenfalls zur Illustrierung der Verfassungswirklichkeit von Weimar, aber zur Erklärung, zur Begründung, zum Begreifen taugt sie nicht.

Man mag mit Hans Ottomeyer, dem Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums, beklagen, dass «der Wind des Abstrakten durch die Verfassungsgeschichte weht». Das ist bei diesem Gegenstand wohl unvermeidlich und lässt sich jedenfalls nicht dadurch korrigieren, dass ein Kuratorium das Säuseln des Konkreten dagegensetzt.

Einschlägige Literatur ungelesen

Eben das und nichts anderes versucht aber die Ausstellung. So dekorativ sie ist, so nichtssagend ist sie für den, der sie zur Sprache zu bringen versucht. Ein Beispiel: Wie ist das Grundgesetz entstanden, und was macht es so einzigartig? Die Antworten, die die Ausstellung darauf gibt, sind so routiniert wie oberflächlich. Sie schildert die Abläufe: Erst war der Krieg zu Ende, dann kamen die Besatzungszonen, dann zog der Kalte Krieg herauf, dann kündigte sich die Idee der Weststaats-Gründung an, dann beriefen die Ministerpräsidenten den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee ein, der die Vorlage schuf für den Parlamentarischen Rat, der in Bonn die Endfassung des Grundgesetzes schrieb.

Hätten sich die Ausstellungsmacher nur ein wenig in die einschlägige Literatur vertieft, dann wäre ihnen nicht entgangen, dass weder das Grundgesetz noch seine Autoren vom Himmel gefallen sind, sondern interessante Vorgeschichten hatten. Der Arbeit am Grundgesetz gingen die Arbeiten an den Länderverfassungen der amerikanischen und der französischen Zone voran. Das Staats- und Menschenbild, das in diese Verfassungen eingeflossen ist, formulierte bereits das Staats- und Menschenbild des Grundgesetzes, was kein Zufall war, denn die Autoren - zum Beispiel Carlo Schmid, Adolf Süsterhenn oder Georg August Zinn - waren zu einem guten Teil dieselben.

«Die Würde des Menschen»

Und was war daran so einzigartig? «Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.» So stand es ursprünglich im Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee, in Bonn wurde es ersetzt durch Artikel 1 des Grundgesetzes: «Die Würde des Menschen ist unantastbar.» Damals wurde - zum ersten Mal in der deutschen Geschichte - der Staat vom Sockel gehoben und der Bürger draufgestellt. Anders als in der Weimarer Verfassung wurde mit dem Grundgesetz nicht nur eine demokratische Republik errichtet, sondern ein Rechtsstaat. Das bedeutet unter anderem, dass alle Verfassungsorgane - Legislative, Exekutive und Jurisdiktion - unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind.

Auch das war neu und unerhört in Deutschland. Indem erstmals die Legislative - also der Gesetzgeber - den Grundrechten unterworfen wurde, wurden die von ihm beschlossenen Gesetze gerichtlich überprüfbar. Wenn heute das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als verfassungswidrig verwirft, dann nehmen wir das für selbstverständlich - aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg haben das so zunächst die Länderverfassungen und dann das Grundgesetz geregelt.

Das könnten, müssten die Ausstellungsmacher erzählen, wenn sie dem Besucher den Wert von Verfassungen begreiflich machen wollten. Dazu wären sie fachlich, selbstverständlich nicht rechtlich verpflichtet gewesen. Denn das Grundgesetz gewährt die Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Das garantierten auch die Verfassungen der DDR von 1949 und die Weimarer Verfassung von 1919. Aber nur das Grundgesetz hat den Bürgern das Recht gegeben, ihr Recht vor Gerichten durchzusetzen. Auch das hätte man ja mal erwähnen können.

Mit freundlicher Genehmigung übernommen aus der «Berliner Zeitung».

 
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