Hintergrund: Der große Lauschangriff
05. Feb 2007 13:18
 |  Mini-Abhörsender | Foto: dpa |
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Der so genannte große Lauschangriff erlaubt der Polizei unter strengen Vorgaben, mutmaßliche Täter bei der Verfolgung schwerer Verbrechen auch in deren Wohnungen abzuhören.
Wo früher die klassische "Wanze" zum Einsatz kam, könnten im Online-Zeitalter auch die so genannten Trojaner eingesetzt werden.
Der Straftatenkatalog nimmt die organisierte Kriminalität ins Visier. Er reicht von Waffen-, Drogen- und Asyldelikten über Bestechung, Geldwäsche, Erpressung und Bandendiebstahl bis zu Geiselnahme und Mord. Außerdem darf abgehört werden beim Verdacht auf eine erwerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln sowie bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Das Abhören von Gesprächen mit so genannten Berufsgeheimnisträgern - Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten, Abgeordneten und Journalisten - bleibt unzulässig. Umstritten ist der Passus, wonach das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen ist, «soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden». Kritiker halten diese Vorschrift für praxisfern.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 den noch unter der früheren CDU/CSU/FDP-Regierung eingeführten großen Lauschangriff zwar grundsätzlich gebilligt. Die Abhörpraxis wurde aber bemängelt, weil sie die Menschenwürde verletze. Daraufhin war das Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung entschärft worden.
(dpa)