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Heimliche Online-Fahndung ist unzulässig

05. Feb 2007 10:06, ergänzt 10:26
Computer
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Das Bundeskriminalamt sollte mit speziellen Programmen über das Internet auf Festplatten zugreifen können. Doch der Bundesgerichtshof hat nun den Plänen von Innenminister Schäuble einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind unzulässig. Dies entschied am Montag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung.

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Damit sind Pläne hinfällig, dass der Staat gegen die Computer von Verdächtigen so genannte «Trojanische Pferde» einsetzen kann. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof StB 18/06)

Langer Streit

Die BGH-Entscheidung ist auch deshalb brisant, weil das Bundes- Innenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online-Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte. Damit sollte unter anderem die Aufklärung möglicher Terrorplanungen verbessert werden. Nach dem BGH-Beschluss muss der Gesetzgeber solche Untersuchungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen.

In Deutschland stritten Rechtsgelehrte lange über die Zulässigkeit des Festplatten- Screenings. Erst im Februar 2006 hatte ein Ermittlungsrichter der Bundesanwaltschaft laut einem Bericht der «taz» die «Durchsuchung des PC-Datenbestrandes des Beschuldigten ohne sein Wissen» laut Strafprozessordnung für zulässig erklärt. Damit ist eine Online- Visitation nichts anderes als eine Hausdurchsuchung. Es bedarf lediglich eines Richter-Beschlusses.

Nur eine Frage der Zeit

Im November war jedoch ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu gegenteiliger Ansicht gelangt: Die Online-Durchsuchung sei keine übliche Maßnahme wie etwa Wohnungsdurchsuchungen, bei der der Verdächtigte der Maßnahme bewusst bewohnte. Was Deutschlands oberste Strafverfolgerin, Generalbundesanwältin Monika Harms, veranlasste, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.

Nach der Gerichtshofs- Entscheidung ist es nun eine Frage der Zeit, bis Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) ein Gesetz im Sinne der BGH-Entscheidung entwerfen lassen wird, denn sein Interesse an dieser Fahndungsmethode ist groß. Geld für die Entwicklung von Hacker- Software ist im Bundeshaushalt bereits eingestellt, darunter Mittel für zwei Personalstellen.

Unterstützung für Schäuble

Schäuble kann sich Unterstützung aus den Ländern sicher sein. In Nordrhein-Westfalen darf zumindest der Verfassungsschutz bereits online spionieren.

Deutsche Ermittler haben das umstrittene Verfahren aber bisher nur wenige Male angewandt: Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bonn genehmigte laut «taz» Ermittlungen gegen eine Phishing- Bande aus den USA, die Passwörter von Online-Bankkunden ausspionieren wollte. Die Polizei durchsuchte je einen Computer in Deutschland und Lettland. Die andere, von der Bundesanwaltschaft genehmigte Durchsuchung hat nie stattgefunden, sie war gescheitert an «technischen Problemen», wie später im Bundestag bekannt wurde, oder aus «anderen Gründen», wie es das Bundeskriminalamt darstellte.

Löcher zum Eindringen

Unklar ist, inwieweit Sicherheitsbehörden die Löcher zum Eindringen in die Computer selbst vorbohrten: So kooperierte der US-Softwarehersteller Microsoft bei der Entwicklung der neuen Version des Betriebssystem «Windows Vista» mit der National Security Agency (NSA) – um das System gegen Online- Angriffe sicher zu machen und resistent gegen Software- Schädlinge. Den Verdacht, dass der Sicherheitsdienst dabei im Verborgenen bewusst Lücken eingebaut hat, wiesen Microsoft und die NSA stets entrüstet zurück. (nz)

 
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