BGH urteilt über Spickmich.de: 

netzeitung.deWenn Richter die Lehrerbewertung bewerten

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Am Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit der Benotung von Lehrern im Internet. Kurz gesagt: Es geht um Spickmich.de. Die Richter müssen zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit abwägen.

Wo liegen die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - und welches Grundrecht ist im Einzelfall höher zu bewerten? Mit dieser Frage beschäftigt sich am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH).

Er verhandelt einen Fall, der in den vergangenen zwei Jahren mehrfach durch die Medien ging: Die Klage einer Lehrerin gegen das Internetportal Spickmich.de, auf dem Schüler ihre Lehrer benoten können. Mit Namensnennung erhalten Lehrer dort in verschiedenen Kategorien Schulnoten von 1 bis 6. Dabei geht es um Bewertungen beruflicher Fähigkeiten wie «fachlich kompetent», «gut vorbereitet» und «faire Noten», aber auch um Einschätzungen persönlicher Seiten wie «cool und witzig», «menschlich» oder «beliebt».

Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Gymnasiallehrerin aus Nordrhein-Westfalen bekam für ihr Fach Deutsch eine Gesamtnote von 4,3. Mit ihrer Klage will sie erreichen, dass Daten wie ihr Name und ihre Unterrichtsfächer gelöscht werden. Nachdem sie im Jahr 2007 mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln gescheitert war, blieb sie im vergangenen Jahr auch im Hauptsacheverfahren erfolglos.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Oberlandesgericht aber die Revision zu. «Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung» halte man eine Entscheidung des BGH für nötig, hieß es bei der Urteilsverkündung. Der BGH selbst erklärt, der Fall gebe dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen.

Keine Einigkeit unter Juristen
Es geht um die Frage, was in einem Fall wie diesem grundsätzlich höher zu bewerten ist: Das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen, hier vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Und in dieser Frage, die den Datenschutz betrifft, herrscht unter Juristen durchaus keine Einigkeit.

Die Gerichte der Vorinstanzen sahen die Bewertungen der Lehrerin nicht als rechtswidrigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht an. Da sämtliche Bewertungskriterien Werturteile darstellten, falle Spickmich.de in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Die Lehrerin sei nicht in ihrem allgemeinen Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihres Berufs.

Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen seien weder Angriffe auf die Menschenwürde noch Schmähungen. Die Richter waren zudem der Ansicht, dass die Klägerin auch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Bundesdatenschutzgesetz keine Unterlassungsansprüche ableiten kann: Bei Name, Schule und Fächern handele es sich nicht um besonders sensible Daten, außerdem fänden sich diese auch auf der Homepage der Schule und seien damit allgemein zugänglich.

Meinungsfreiheit nur mit Abstrichen anzuerkennen
Eine völlig gegensätzliche Auffassung vertreten Datenschützer. So hat sich die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich ausführlich zu dem Fall geäußert, den sie als klassisches Beispiel für einen Vorgang sieht, «für dessen Einschränkung oder Verhinderung das Datenschutzrecht gerade geschaffen worden ist». Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass das Persönlichkeitsrecht betroffener Lehrer durchaus beeinträchtigt werde und dass dies schwerer wiege als die «nur mit gewissen Abstrichen anzuerkennende Meinungsfreiheit auf der Seite von Spickmich.de».

Daher seien die Bewertungen rechtswidrig. Personenbezogene Daten seien nicht nur Daten wie Namen oder Adresse, sondern alle Informationen, die über jemanden etwas aussagten oder mit ihm in Verbindung gebracht werden könnten, erklärt die Behörde. Somit umfasse dieser Begriff auch Meinungsäußerungen oder Werturteile über eine bestimmte Person. Wenn solche Daten im Internet veröffentlicht würden, müsse der Betroffene vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

Auf der anderen Seite argumentiert die Datenschutzbehörde, dass Benotungen von Lehrern im Internet «wohl nicht gerade Paradebeispiele dafür» seien, «was sich unsere Verfassung unter der Ausübung von Meinungsfreiheit vorstellt». Es gehe nicht um die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Meinungen, die klassische Schutzobjekte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit seien. «Es geht hier vielmehr um ein weltweites Bewerten und Kritisieren anderer Menschen im Internet.»

Anonymität gewahrt?
Die Behörde verweist darauf, dass das Datenschutzrecht «zum Schutze der Menschen vor den Gefahren und Risiken der automatisierten Verarbeitung den Bereich, innerhalb dessen diese zulässig ist, eng abgesteckt» habe. Daher werde die Grenze zur Rechtswidrigkeit nicht erst dann überschritten, wenn eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung vorliege.

Bei der Benotung von Lehrern im Internet sei daher das Persönlichkeitsrecht höher zu bewerten als das Recht auf Meinungsfreiheit. «Eine andere Beurteilung wäre mit dem hohen Anspruch, den das Bundesdatenschutzgesetz dem informationellen Selbstbestimmungsrecht beigelegt hat, nicht vereinbar», betont die Behörde.

Die Betreiber von Spickmich.de gehen davon aus, dass die von Schülern vergebenen Noten ein faires Bild wiedergeben. In den zweieinhalb Jahren seit Gründung des Portals habe man «inzwischen ein technisches Verfahren entwickelt, mit dem wir versuchen, Frust- und Spaßbewertungen rauszusortieren», sagte einer der drei Gründer, Manuel Weisbrod. «Das klappt unserer Meinung nach auch ganz gut.» Zudem müssten mindestens zehn Schüler einen Lehrer benotet haben, bevor die Bewertung öffentlich gemacht werde. (Mirjam Mohr/AP)

Landgericht Köln, Aktenzeichen: VI ZR 196/08, und Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 28 O 319/07, 15 U 43/08