04.08.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Schon GEZahlt? Der beruflich genutzte PC ist keine gebührenfreie Zone, meint das Ansbacher Gericht
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Wie immer reicht es schon, ein Gerät «zum Empfang bereit zu halten», um die Gebührenjäger auf sich zu ziehen: Das Verwaltungsgericht Ansbach betrachtet den beruflich genutzten Computer eines Anwalts als potentielles Radio.
Ein Anwalt muss für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen, auch wenn er ihn nicht zum Radiohören nutzt. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Es wies damit die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Bescheid der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab (
Urteil vom 10. Juli 2008, AN 5 K 08.00348).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein internetfähiger Computer ein neues Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei. Dabei sei es genauso wie beim konventionellen Radio unerheblich, ob der Computer tatsächlich zum Hören von Rundfunksendungen genutzt werde. In beiden Fällen erwachse die Gebührenpflicht allein dadurch, dass damit der Radioempfang möglich sei.
Die Ansbacher Verwaltungsrichter widersprachen damit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Dieses hatte in einem am vergangenen Dienstag veröffentlichten Urteil die gegenteilige Meinung vertreten. Die Richter hatten betont, die technische Möglichkeit, mit dem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, rechtfertige nicht automatisch die Gebührenerhebung. Wenn der Computer in Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe, werde er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören (Az.: 1 K 496/08.KO). (dpa)