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Geistiges Eigentum im Internet: 

«Das kann teuer werden»

30. Apr 2008 11:43
Da segeln sie immer noch: Logo einer Tauschbörse
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Demnächst wird ein neues Gesetz zum geistigen Eigentum im Netz in Kraft treten - mit Konsequenzen für Filesharer und Abmahnungen. Die Netzeitung sprach mit Rechtsanwalt Urs Verweyen, Spezialist für Urheber- und Internetrecht.

Am 11. April hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition das «Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums» erlassen.

Darin enthalten sind unter anderem zahlreiche Ergänzungen zum Urheberrecht im Internet. Insbesondere in den Bereichen Filesharing und Abmahnungen wird sich, sobald das Gesetz in Kraft tritt, einiges ändern. Darüber sprach die Netzeitung mit Urs Verweyen. Er arbeitet als auf das Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt in der Berliner Anwaltssozietät Hertin.

Netzeitung: Urheberrecht und Internet – also ein sehr eng abgestecktes Rechts- und ein sehr weit reichendes Publikationsfeld -, wie passt denn das überhaupt zusammen?

Urs Verweyen: Das Urheberrecht schützt schöpferische Leistungen. Und das Internet wird dazu genutzt, schöpferische Leistungen in aller Vielfalt zu verwerten: als Texte, Bilder, Filme, Musik. Gerade im Web 2.0 sind Inhalte wichtig. Und Inhalte sind geistige Leistungen, die grundsätzlich Urheberschutz genießen oder genießen können.

Auskunftsanspruch gegen Webprovider

Netzeitung: Vor kurzem legte die Bundesregierung das «Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums» vor. Es wartet nur noch auf die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten. Was kommt damit auf uns zu?

Verweyen: Es wird einen Auskunftsanspruch gegen Dritte geben, um ermitteln zu können, wer bei einer Urheberrechtsverletzung der Täter war. Das betrifft vor allem die Internetprovider, die dann die Daten herausgeben müssen, welcher Telefonanschluss sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt.

Bisher ist es so, dass, wenn zum Beispiel ein Tonträgerhersteller feststellte, dass das Album eines seiner Künstler über eine bestimmte IP-Adresse heruntergeladen wurde, er den dazugehörigen Telefonanschluss und Anschlussinhaber nur mit Hilfe der Staatsanwaltschaften - über den Umweg Akteneinsicht in einem eigens angestrengten Strafverfahren - ermitteln konnte. Denn mit der IP-Adresse allein kann man ja wenig anfangen.

Es wurde bisher also Anzeige gegen Unbekannt erstattet, die Staatsanwaltschaften ermittelten und bekamen womöglich heraus, welcher Anschluss und Name zu dieser IP-Adresse gehörte. Bei den Staatsanwaltschaften kann man dann Akteneinsicht nehmen. Das ist auch deswegen problematisch, weil die Staatsanwaltschaften vielfach diese Masse an Ermittlungen gar nicht leisten können.

Netzeitung: Und was genau an diesem Verfahren wird sich bald ändern?

Verweyen: Jetzt kann sich der Tonträgerhersteller direkt an den Internet-Provider wenden und die zu einer IP-Adresse gehörigen Daten von dort einfordern.

Einschränkungen und Vorbehalte

Netzeitung: Und der Provider ist verpflichtet, die Daten herauszugeben?

Verweyen: Ja, aber mit Einschränkungen. Erste Einschränkung: Der Fall muss ein gewerbliches Ausmaß haben. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Ausschnitt aus einem Lied auf einer privaten Website zur Belustigung von Freunden dargeboten wird. Oder wenn in eine private Seite ein Foto eingebunden wird.

Zweite Einschränkung: Die Urheberrechtsverletzung muss offensichtlich, also klar erkennbar sein. Drittens muss bereits ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet sein oder unmittelbar bevorstehen.

Netzeitung: Gibt es nicht einen generellen Richtervorbehalt in solchen Fällen? Es war vielfach zu hören, die Internet-Provider dürften die Nutzerdaten nur auf Anweisung eines Richters herausgeben.

Verweyen: Einen generellen Richtervorbehalt gibt es nicht. Den Vorbehalt gibt es nur bei den sogenannten Verkehrsdaten – Telefonanschluss und Eigentümer des Anschlusses etc. Wobei bisher unklar bleibt, wie diese Differenzierung in der Praxis aussehen wird. Im Wesentlichen wird es ja auf die Verkehrsdaten ankommen.

Netzeitung: In diesem Modell sind die Staatsanwaltschaften ganz draußen.

Verweyen: Theoretisch ja, praktisch wahrscheinlich nicht. Das Modell ist neu und keiner weiß im Detail, wie es funktionieren wird. Und bis man es weiß, werden jene, die Filesharer verfolgen wollen, weiterhin auf die Staatsanwaltschaften zugreifen.

Rechtsanwalt Urs Verweyen
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Außerdem kann der Internetprovider für die Herausgabe von Daten Geld verlangen. Er kann die Kosten auf denjenigen abwälzen, der den Auskunftsanspruch geltend macht. Der kann sich das Geld dann zwar beim Rechteverletzer im Wege des Schadenersatzes wiederholen. Aber da gehört ein gewisses Risiko zu. Es könnte ja sein, dass dort nichts zu holen ist. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen dagegen sind in jedem Fall umsonst.

Große und kleine Fälle

Netzeitung: Zuletzt haben Staatsanwaltschaften die Verfolgung von Fileshareren abgelehnt …

Verweyen: … ganz vereinzelt. Man rechnet aber damit, dass das nun häufiger vorkommen wird. Viele Staatsanwaltschaften werden derzeit mit Filesharer-Ermittlungen nur so zugeschüttet; bei vielen Verfahren handelt es sich um kleine Fische, Schüler etwa, die ein, zwei Songs angeboten haben.

Ich will das nicht runterspielen – der Rechteinhaber sollte Rechtsverletzungen verfolgen können. Nur: Vorrang sollte haben, wenn die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im großen Stil betrieben wird. Das ist gerade beim Filesharing, das ja oft von Kindern und Jugendlichen betrieben wird, die sich ein paar Songs runtergeladen haben, nicht immer der Fall. Vielleicht werden hier in Zukunft die Staatsanwaltschaften sowohl auf den Bagatellcharakter als auch auf den zivilrechtlichen Weg verweisen.

Netzeitung: Mal angenommen, ich sei gewerbsmäßiger Filesharer und würde erwischt. Wie ginge man in Zukunft mit mir um?

Verweyen: Da gibt es zum einen die Strafverfolgung und zum anderen das Zivilrecht. Bei der Strafverfolgung wird, gerade wenn Sie nicht nur etwas runtergeladen, sondern etwa ein Album hochgeladen und zum Download angeboten haben, Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Dann wird über die IP-Adresse der Besitzer des dazugehörigen Telefonanschlusses ermittelt und ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig werden diese Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Der Rechteinhaber, z.B. ein Tonträgerhersteller, kann aber in diesen Fällen Akteneinsicht nehmen und in der Folge einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend machen. Er fordert dann eine Unterlassungsverpflichtungserklärung von Ihnen. Darin verpflichten Sie sich bei einer Vertragsstrafe, den Rechteverstoß künftig zu unterlassen.

Die Vertragstrafe ist oft hoch, das fängt üblicherweise erst bei 5000 Euro an und betrifft nicht nur exakt die beanstandete erste Rechteverletzung. Die Vertragstrafe müsste auch in ähnlichen Fällen bezahlt werden. Etwa wenn es im Wiederholungsfall um andere Songs des gleichen Künstlers geht. Die Rechtsprechung spricht dann von einem «im Kern wesensgleichen» Verstoß.

Abmahnungen

Netzeitung: Wie teuer kann das werden?

Verweyen: Teuer. Denn hinzu kommen noch Schadensersatz und die Kosten für Rechtsanwälte und Gericht, das sind schnell ein paar tausend Euro. Noch teurer kann es vor allem für diejenigen werden, die nicht nur etwas runterladen, sondern auch etwas zum Download anbieten.

Netzeitung: Die Unterlassungsverpflichtungserklärung wird im Netz oft verkürzt als Abmahnung bezeichnet und ist dort weit verbreitet. Was genau wird sich im Bereich der Abmahnungen durch das neue Gesetz ändern?

Verweyen: Diese Kosten sind gedeckelt worden – aber nur im privaten Bereich, nur im urheberrechtlichen Bereich, nur für die erste Abmahnung und nur dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt.

Netzeitung: Gedeckelt auf welche Höhe?

Verweyen: Auf 100 Euro. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass ein Schüler, der drei Songs runtergeladen hat, mit Anwaltskosten von 1000 Euro und mehr konfrontiert wird.

Netzeitung: Gilt das nur für Musik?

Verweyen: Für alles, was urheberrechtlich geschützt ist – Musik, Filme, Fotos, Texte etc.

Netzeitung: Wird damit den berüchtigten Abmahnanwälten das Handwerk erschwert?

Verweyen: Kommt drauf an, auf welche Art Abmahnungen sie spezialisiert sind. Die Abmahner von Schülern und ähnlichen Bagatelltätern werden demnächst nicht mehr so gut verdienen. Für Anwälte, die gewerbliche und professionelle Rechteverletzer abmahnen, ändert sich nichts.

Netzeitung: Haben Sie selbst schon mal eine Tauschbörse benutzt?

Verweyen: Aus beruflichen Gründen, selbstverständlich. Und nur mit Material, an dem ich selbst die Rechte habe.

Mit Urs Verweyen sprach Maik Söhler.


 
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