Gestohlene Nutzer-Daten bei Ebay:
BGH nimmt Ebay bei Namensklau in die Pflicht
13.04.2008
Herausgeber: netzeitung.de
In der Folge kam es aber zu weiteren Anmeldungen unter anderen Decknamen, bei denen wieder der Name des Nutzers verwendet wurde. Weitere unzufriedene Kunden beschwerten sich und schickten die Waren teilweise an ihn zurück. Der Nutzer verklagte Ebay daraufhin auf Unterlassung. Die Klage hatte nun auch vor dem BGH dem Grunde nach Erfolg.
Die Bundesrichter führten aber aus, dass das Internet-Auktionshaus nur das Zumutbare tun müsse, um den Namensklau auch für die Zukunft zu unterbinden. Da das Oberlandesgericht Brandenburg keine Feststellungen getroffen hatte, ob die Verhinderung technisch möglich und zumutbar war, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Dort muss nun Ebay offenlegen, welche Maßnahmen technisch möglich sind. Um den Geschäftsgeheimnissen der Auktionsplattform Rechnung zu tragen, regte der BGH den Ausschluss der Öffentlichkeit im neuen Verfahren an. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 227/05) (AP)

