Netzeitung Logo
 
DruckenVersenden
 

Gestohlene Nutzer-Daten bei Ebay: 

BGH nimmt Ebay bei Namensklau in die Pflicht

13. Apr 2008 13:14
Ebay soll seine Kunden besser schützen
Bild vergrößern
Ebay muss verstärkt versuchen, den Diebstahl von Nutzerdaten zu unterbinden. Das urteilte der Bundesgerichtshof. Im entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer mit frmden Benutzerdaten gefälschte Waren verkauft.

Das Internet-Auktionshaus Ebay haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn ein Händler den Namen eines Nutzers klaut und darunter dann Waren vertreibt. Sobald Ebay auf die Namensverletzung aufmerksam gemacht wird, muss das Unternehmen das Zumutbare unternehmen, um solche Verstöße in der Zukunft zu verhindern, wie der Bundesgerichtshof entschied.

In dem Urteil ging es um imitierte Pullover eines Markenherstellers, die im November 2003 unter Verwendung eines falschen Namens versteigert wurden. Als unzufriedene Kunden den angeblichen Verkäufer anriefen, stellte sich heraus, dass der mit der Auktion gar nichts zu tun hatte. Er war vielmehr nur bei Ebay registriert, ohne selbst Handel zu treiben. Der Pullover-Anbieter hatte sich unter einem Decknamen mit dem geklauten Namen, Wohnort und Geburtsdatum des ahnungslosen Nutzers registrieren lassen. Der Betroffene informierte das Auktionshaus, worauf der Anbieter sofort gesperrt wurde.

In der Folge kam es aber zu weiteren Anmeldungen unter anderen Decknamen, bei denen wieder der Name des Nutzers verwendet wurde. Weitere unzufriedene Kunden beschwerten sich und schickten die Waren teilweise an ihn zurück. Der Nutzer verklagte Ebay daraufhin auf Unterlassung. Die Klage hatte nun auch vor dem BGH dem Grunde nach Erfolg.
Die Bundesrichter führten aber aus, dass das Internet-Auktionshaus nur das Zumutbare tun müsse, um den Namensklau auch für die Zukunft zu unterbinden. Da das Oberlandesgericht Brandenburg keine Feststellungen getroffen hatte, ob die Verhinderung technisch möglich und zumutbar war, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Dort muss nun Ebay offenlegen, welche Maßnahmen technisch möglich sind. Um den Geschäftsgeheimnissen der Auktionsplattform Rechnung zu tragen, regte der BGH den Ausschluss der Öffentlichkeit im neuen Verfahren an. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 227/05) (AP)

 
Drucken
VersendenSocial Bookmark Mister Wong Yigg Google del.icio.us Oneview Webnews
 
Zu weiteren Bildergalerien
Zu weiteren Bildergalerien
Sie müssen JavaScript aktiviert und Flash 8 installiert haben, um diese Seite in vollem Umfang nutzen zu können.
Zum Tarifrechner
Live Top 5
netzeitung.de auf Ihrer iGoogle-Seite
Immobiliensuche
Immobilien
immonet
Aus anderen Ressorts
Zur Autogazette

Geschäftsführer: Dr. Robert Daubner | Chefredakteurin: Domenika Ahlrichs | Impressum | Datenschutz
NZ Netzeitung GmbH · Karl-Liebknecht-Str. 29 · 10178 Berlin · Tel.: 030 23 27 6840 · Fax: 030 23 27 6874
Alle Rechte © 2008 NZ Netzeitung GmbH
 
Vermarktung: DZH Online Media Sales Group GmbH
 
IT & Security by Procado
 
[ai:ti]-Quotes&Charts: IT Future AG
Quellen der Börsendaten: IT Future AG, Standard&Poor's Comstock Inc. und weitere.