13. Apr 2008 13:14
Ebay muss verstärkt versuchen, den Diebstahl von Nutzerdaten zu unterbinden. Das urteilte der Bundesgerichtshof. Im entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer mit frmden Benutzerdaten gefälschte Waren verkauft.
In dem Urteil ging es um imitierte Pullover eines Markenherstellers, die im November 2003 unter Verwendung eines falschen Namens versteigert wurden. Als unzufriedene Kunden den angeblichen Verkäufer anriefen, stellte sich heraus, dass der mit der Auktion gar nichts zu tun hatte. Er war vielmehr nur bei Ebay registriert, ohne selbst Handel zu treiben. Der Pullover-Anbieter hatte sich unter einem Decknamen mit dem geklauten Namen, Wohnort und Geburtsdatum des ahnungslosen Nutzers registrieren lassen. Der Betroffene informierte das Auktionshaus, worauf der Anbieter sofort gesperrt wurde. In der Folge kam es aber zu weiteren Anmeldungen unter anderen Decknamen, bei denen wieder der Name des Nutzers verwendet wurde. Weitere unzufriedene Kunden beschwerten sich und schickten die Waren teilweise an ihn zurück. Der Nutzer verklagte Ebay daraufhin auf Unterlassung. Die Klage hatte nun auch vor dem BGH dem Grunde nach Erfolg.
Die Bundesrichter führten aber aus, dass das Internet-Auktionshaus nur das Zumutbare tun müsse, um den Namensklau auch für die Zukunft zu unterbinden. Da das Oberlandesgericht Brandenburg keine Feststellungen getroffen hatte, ob die Verhinderung technisch möglich und zumutbar war, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Dort muss nun Ebay offenlegen, welche Maßnahmen technisch möglich sind. Um den Geschäftsgeheimnissen der Auktionsplattform Rechnung zu tragen, regte der BGH den Ausschluss der Öffentlichkeit im neuen Verfahren an. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 227/05) (AP)