Vorratsdatenspeicherung:
Karlsruher Urteil schützt Musikpiraten nicht
20. Mrz 2008 17:57
 |  Musikpiraterie ist auch in Zukunft ein Risiko | Foto: dpa |
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Auf den ersten Blick hat das Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung ein glasklares Urteil gesprochen. Auf den zweiten Blick ist es nicht mehr ganz so klar. Musikpiraten werden wohl auch in Zukunft vor Strafe nicht geschützt sein.
Bei Nutzern von Musiktauschbörsen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für Freude gesorgt. Experten sind sich einen Tag nach dem Urteil aber uneinig, ob die Abmahnwellen der Musikindustrie gegen Deutsche Tauschbörsennutzer nun ein Ende haben werden.
Zum Lager derjenigen, die ein Ende der Abmahnwellen gekommen sehen, gehört der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. Der Anwalt vertritt nach eigenen Angaben rund 900 Betroffene von Filesharing-Verfahren. «Das Verfassungsgericht sagt klipp und klar, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Ermittlung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen», sagt Solmecke. «Genau zu diesen schweren Straftaten zählt aber Tausch von Musik im Internet gerade nicht.»
Bundesdatenschützer sieht «erhebliche Konsequenzen»
«Ganz erhebliche Konsequenzen» für die Praxis der Musikindustrie erwartet auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar. Für ihn ist die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, nach dem Karlsruher Urteil nicht mehr zulässig. Damit entfalle auch die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Anzeigen der Musikindustrie in diesem Punkt nachzugehen. Deutschlands oberster Datenschützer betonte, dass die Speicherung von Verbindungsdaten im Telekommunikationsbereich weiterhin zulässig sei, allerdings nur für Abrechnungszwecke. An Ermittler weitergeleitet werden dürften sie jedoch nur bei der Verfolgung schwerer Straftaten.
Staatsanwaltschaften wollen weitermachen wie bisher
Anders sehen dies offenbar die Staatsanwaltschaften, wie der Branchendienst Heise.de berichtet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nur auf Daten, die auf der Basis des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Paragrafen 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erhoben werden, also aufgrund der so genannten Pflicht zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung. Deswegen könnten Strafverfolger weiter die Herausgabe von zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten verlangen, solange diese vom Provider nicht als Vorratsdaten deklariert worden seien. Das Karlsruher Richter haben genau dies in ihrer Urteilsbegründung klargestellt. Im Urteil heißt es, dass Strafverfolgungsbehörden weiterhin auf Daten zugreifen dürften, die von Internetprovidern im eigenen Interesse gespeichert wurden, also etwa Entgeldabrechnungen. Für die Staatsanwaltschaften gebe es deswegen keinen Grund die bisherige Praxis zu ändern.
Auch der Rechtsanwalt Timo Schutt von der Rechtsanwaltskanzlei Schutt-Waetke, die für die Musikindustrie Tauschbörsennutzer abmahnt, vertritt diese Rechtsauffassung. Da der Beschluss des Gerichts sich alleine auf die Paragrafen 113a und 113b des TKG beziehe. Entscheidend sei jedoch 113 TKG. Denn dieser Paragraph verpflichte die Provider zur Auskunft gegenüber den Staatsanwaltschaften über den Namen und die Anschrift eines Anschlussinhabers, sofern dessen IP bereits bekannt sei.
Union: Straftaten im Internet müssen aufgeklärt werden
Für den Vorsitzenden des Bundesverbandes der Musikindustrie, Dieter Gorny, ist es zumindest «schwer vorstellbar, dass die Karlsruher Richter mit ihrer Entscheidung Internetpiraten einen Freibrief ausstellen wollten». Mit «vorschneller Bewertung» des Urteils könne der Eindruck erweckt werden, Urheberrechtsverletzungen im Internet könnten nun nicht mehr verfolgt werden.Sprecher der Fraktionen der großen Koalition betonten, dass die Bundesregierung nun vor allem deutlich machen müsse, dass Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen werden, nur dadurch aufgeklärt werden könnten, dass auch ein Zugriff auf im Rahmen dieser Telekommunikation angefallene Daten möglich ist«, wie der Rechtsexperte der Union, Jürgen Gehb, sagte. Es wäre »befremdlich, wenn ein ständig größer werdendes Deliktsfeld auf Dauer faktisch straffrei gestellt würde«.
Urteil ist kein Freifahrtschein
Egal wie das Urteil des Gerichts interpretiert wird, die Vertreter sind sich zumindest einig, dass das Eilurteil in einem späteren Hauptverfahren präzisiert wird. Ein Freifahrtschein für Musikpiraterie sei das jetzige Urteil noch lange nicht. Denn je nachdem wie das Urteil im Hauptverfahren ausfällt, dürften dann auch bis dahin gesammelte Daten nachträglich wieder benutzt werden.
Für das Web ediert von Daniel Baumann