13.02.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Das Interesse des ungeborenen Kindes steht höher als die Geheimhaltung von Daten
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Eine Frau hauchte ihren Partnern, die sie über eine Sex-Auktion im Internet kennen gelernt hatte, nur den Online-Nickname ins Ohr. Nun ist sie schwanger und hat ein Recht darauf, die echten Namen zu erfahren.
Eine Frau, die nach einer anonymen Sex-Auktion schwanger geworden ist, hat ein Recht darauf, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Das Stuttgarter Landgericht verurteilte den Veranstalter der Sex-Auktion, den Betreiber einer Internetseite, in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil dazu, die Namen der sechs infrage kommenden Männer preiszugeben (Az.: 8 O 357/07).
Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einer Sex-Auktion im Internet gleich mehrmals ersteigern ließ. Laut Gericht hatte sie im April und Mai 2007 nach solchen Auktionen Sex mit sechs verschiedenen Männern. Von ihnen kannte sie nur die im Internet üblichen Nicknamen. Von einem der Männer wurde sie schwanger.
Eigentlich hatte sich der Betreiber der Webseite in den Geschäftsbedingungen zu jeglicher Geheimhaltung verpflichtet. Das Interesse des noch ungeborenen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft stehe höher als das Interesse der Männer an der Geheimhaltung ihrer Daten, urteilte die 8. Zivilkammer. (dpa)