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Videos im Netz: Nur hochladen, was Recht ist

07. Feb 2008 16:39
Meist problemlos: Video auf Youtube.com
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Schnell ist ein Filmchen gedreht und auf einem Videoportal veröffentlicht. Und genauso schnell ist eine Abmahnung von einem Anwalt da, der Urheber- oder Persönlichkeitsrechte geltend macht.

Auf Online-Videoportalen kehren manche ihr Innerstes nach außen und lassen sich von der ganzen Welt beim Leben zuschauen. Andere teilen im Netz gefundene Mini-Clips mit Freunden und allen anderen, die sie sehen wollen. Und kreative Nachwuchsfilmer nutzen das Netz als Plattform, um auf sich aufmerksam zu machen. Die hochgeladenen Streifen dürfen aber die Rechte anderer nicht verletzen. Andernfalls kann der harmlose Multimedia-Spaß schnell ein juristisches Nachspiel haben.

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«Grundsätzlich darf ein Nutzer nichts veröffentlichen, wofür er nicht die Erlaubnis hat», sagt Matthias Spielkamp vom Portal «iRights.info» mit Sitz in Berlin, das sich speziell mit Rechtsthemen aus der digitalen Welt beschäftigt. Viele Nutzer laden nach Erfahrung von Spielkamp aber sorglos Streifen hoch und tappen dabei in eine von vielen rechtlichen Fallen.

So darf ein Video zum Beispiel nicht einfach im eigenen Namen auf eine Seite hochgeladen werden, nur weil es online schon an anderer Stelle zu finden und damit öffentlich zugänglich ist. «Es ist ein Irrglaube, dass man alles, was im Internet zur Verfügung steht, einfach weiter veröffentlichen kann», warnt Spielkamp. Es sei keine Privatangelegenheit, einen Film ins Netz zu stellen. Vielmehr handelt es sich um eine rechtlich geschützte Nutzungsart der bewegten Bilder.

Verletzte Urheberrechte

«Alles, was der Nutzer nicht in Eigenregie erstellt hat, ist prinzipiell tabu», sagt der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht aus Stuttgart. Das gelte für Videoclips vom Lieblings-Popstar und Kinofilm-Trailer ebenso wie für TV-Sendungen und Werbespots. Selbst das eigene Urlaubsvideo mit einem Chart-Hit zu unterlegen, sei nicht erlaubt. Denn dabei werde das Urheberrecht des Künstlers verletzt.

Auch Mitschnitte von Konzerten oder Fußballspielen dürfen nicht ohne weiteres veröffentlich werden. Denn nur die Ausrichter können über die Verwertung der Bilder entscheiden, erklärt Ulbricht, der in seinem Blog regelmäßig über Rechtsthemen rund um das Web 2.0 schreibt. Kürzlich habe deswegen zum Beispiel der Württembergische Fußballverband die Betreiber der Seite «hartplatzhelden.de» - ein Portal für Videos von Amateurfußballpartien - verklagt.

Betriebsgeheimnis & Persönlichkeitsrecht

Videos vom Arbeitsplatz sind ebenfalls bedenklich, wenn der Autor seine Verschwiegenheitspflicht damit nicht einhält: Der Chef könnte sich um Betriebsgeheimnisse sorgen.

Und es gibt weitere Einschränkungen, selbst wenn grundsätzliche Kriterien das Hochladen nicht verbieten. Sind zum Beispiel auf dem Video einzelne Menschen zu erkennen, müssen auch sie einer Veröffentlichung zustimmen. Das kann indirekt geschehen, wenn die Gefilmten genau wissen, wozu die Streifen gedacht sind, sagt Ulbricht.

«Durch schlüssiges Verhalten kann der Gefilmte seine Einwilligung signalisieren, ohne dass er sie ausdrücklich aussprechen muss.» Anonyme Menschenmengen auf öffentlichen Plätzen dürfen bedenkenlos als Motiv für Online-Videos verwendet werden. Auch Prominente müssen mit Internet-Filmern rechnen, wenn sie etwa im Café einen Espresso schlürfen, sagt Ulbricht. Nur ihr Privatleben sei tabu.

Hohe Anwaltskosten

Die Rechte anderer zu verletzen, kann böse Folgen haben: Im einfachsten Fall muss ein unzulässiges Video nur gelöscht werden. Im schlimmsten Fall kann der Rechteinhaber Schadenersatz fordern, sagt Ulbricht. Allein die Anwaltskosten für eine Abmahnung können empfindlich hoch sein.

In der Praxis würden meist die Videoportale zur Verantwortung gezogen. Sie können sich das Geld aber vom Nutzer wiederholen. Ist ein Nutzer leicht identifizierbar, weil er etwa das entsprechende Video auf sein privates Weblog verlinkt hat, ist er schnell in der Haftung. «Manche Rechteinhaber gehen sehr aggressiv vor», warnt Matthias Spielkamp.

Keine Genehmigung benötigen Hobbyfilmer, wenn sie «zitieren» und Teile aus fremden Streifen übernehmen. Allerdings müsse dabei klar ersichtlich sein, dass es sich um ein Filmzitat handelt. Dazu muss sich der Filmemacher mit dem verwendeten Ausschnitt auseinandersetzen - werden gefällige Videoschnipsel wahllos zusammengeschnitten, sei das nicht der Fall.

Videos nicht leichtfertig vergeben

Auf der anderen Seite sollten Nutzer auch ihre eigenen Rechte an Videos nicht leichtfertig vergeben. Darauf weist Patrick Woods vom Online-Magazin «Netzwelt.de» hin. Viele Portale legten in ihren Nutzungsbedingungen fest, dass die eingestellten Inhalte auch in anderen Medien weltweit unentgeltlich veröffentlicht werden dürfen.

Wer das nicht möchte, sollte sorgsam wählen, welche Streifen er wo hochlädt, sagt Woods. Anders als früher sehen die Vereinbarungen aber zunehmend vor, dass die Nutzungsrechte an den Filmbeiträgen erlöschen, wenn der Nutzer sie entfernt oder seine Mitgliedschaft beendet. Das gelte vor allem für die großen bekannten Videoplattformen.

Fragen kostet nichts

Bei großen Medienkonzernen ist es nach Ansicht von Experten «aussichtslos», eine Erlaubnis für eine Online-Veröffentlichung zu bekommen. Daher verbietet es sich, die Bilder vom Surfurlaub mit dem Song von der Lieblingsband zu untermalen. «Bei unbekannteren Autoren sollte man aber ruhig mal anfragen», rät Matthias Spielkamp. «Oft freuen sie sich sogar.»

Häufig genüge eine E-Mail, in der vereinbart wird, was wofür verwendet werden darf. Noch einfacher ist es, wenn ein Video über eine «Creative Commons»-Lizenz verfügt, sagt Spielkamp: «Mit so einer Angabe nutzen immer mehr Nachwuchskreative die Möglichkeit, ihr Werk online zu stellen und gleichzeitig klipp und klar zu formulieren, inwiefern es frei genutzt werden darf.» (Berti Kolbow/dpa)


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