Das Online-Null-Leasing des kleinen Mannes
18.01.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Um den Verbraucher besser vor Trickbetrügern zu schützen, wurde das Widerspruchsrecht für diese Fernabsatzverträge zum 1. Januar 2002 geändert. Der Käufer kann seither von ihm erworbene Waren innerhalb von zwei Wochen ohne weitere Begründung für den Rücktritt vom Kaufvertrag an den Verkäufer zurückschicken.
Games werden einmal komplett durchgespielt und dann mitsamt der georderten Konsole dem Verkäufer wiedergegeben. Und ist bei einem großen sportlichen Ereignis der Schlusspfiff ertönt, packt man den Widescreen-Fernseher wieder ein und retourniert ihn. Alles auf Kosten des Verkäufers, der bei einem Warenwert von über 40 Euro nicht nur die Kosten für die Rücksendungen übernehmen muss, sondern auch kaum Chancen auf Entschädigung für gebrauchte, verschmutzte oder beschädigte Ware hat.
«Laut Gesetz steht ihm in einem solchen Fall zwar Wertersatz zu», weiß der Düsseldorfer Anwalt Udo Vetter, «aber wie soll man dessen korrekte Höhe nun ausrechnen? Überspitzt gesagt kostet es mehr, einen Juristen 20 Minuten mit einem solchen Fall zu beschäftigen als man für die Abnutzung einer Spielekonsole vom Kunden dann bekommen kann.»
Zunutze machen sich die kleinen und großen Betrüger auch die gesetzlich geforderte Belehrung des Verkäufers über Widerrufsmöglichkeiten. Denn das, was zum Schutz des Verbrauchers dienen sollte, hat seine Tücken. So reicht es nicht, wenn der Händler die Erklärung zum Beispiel auf seiner Homepage als Text oder in einer Scrollbox veröffentlicht.
Nach Paragraf 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) hat sie unmittelbar nach Vertragsabschluss und spätestens bis zur Auslieferung der Waren «in Textform» zu erfolgen. Sicherheitshalber empfehlen Experten die Versendung der Widerrufsbelehrung per herkömmlicher Post.
Ist die Widerrufsbelehrung verschickt und die Ware beim Kunden eingetroffen, beginnt die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Bestellung zurückgesandt werden kann. Falls die Belehrung fehlerfrei war. Ist sie es nicht, so kann der Käufer auch noch später vom Kauf zurücktreten. Und, wenn er es böswillig drauf anlegt, selbst die von ihm schon bezahlte Ware noch ein paar Wochen länger kostenlos benutzen und dann zurückgeben, denn Überweisungen oder Abbuchungen können bei der Bank sechs Wochen lang storniert werden.
Wer sich einfach darauf verlassen hatte, dass die vom Ministerium verfasste Belehrung hieb- und stichfest sein würde und diese Variante weiter veröffentlichte oder verschickte, konnte Pech haben. Jedenfalls hagelte es in der Folge Abmahnungen. Wo schon das Justizministerium Probleme hat, eine fehlerfreie Musterbelehrung hinzubekommen, ist dies kleinen Versandhändlern ohne eigene Rechtsabteilung erst recht kaum möglich.
Abmahnungen durch die Konkurrenz sind immer noch sehr häufig. «Manche verdienen damit mehr als mit dem Verkauf von Waren», sagt Vetter, «und das kann ja wohl kaum der Sinn der Sache sein. Gegen notorische Betrüger können sich die Händler dabei nur individuell wehren: Jeder Händler darf zwar Geschäfte mit Kunden, mit denen er bereits negative Erfahrungen gemacht hat, ablehnen. Eine zentrale Datei solcher schwarzen Schafe wäre allerdings ein massiver Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und ist daher verboten.

