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Vater muss Internet-Anschluss nicht kontrollieren

08. Jan 2008 17:26
Eltern müssen nicht kontrollieren, ob Kinder illegale Tauschbörsen nutzen
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Von einem Internet-Anschluss aus waren illegal Musiktücke ins Netz gestellt worden. Da ein Gericht nicht feststellen konnte, welches Familienmitglied dafür verantwortlich war, wurde niemand bestraft.

Der Inhaber eines Internetanschlusses muss andere Benutzer nicht ohne weiteres beim Surfen überwachen, um Missbrauch auszuschließen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße vorliegen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Geklagt hatte ein Musikverlag, der behauptete, über den Internetanschluss einer Familie seien fast 300 Audiodateien im MP3-Format illegal ins Internet gestellt worden. Das Unternehmen machte für einige Titel seine Urheberrechte geltend und ließ im Rahmen eines Strafverfahrens den Anschlussinhaber ermitteln.

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Der Beklagte sagte dem Gericht zufolge, weder er noch seine Ehefrau oder seine Kinder im Alter zwischen 17 und 31 Jahren hätten den Verstoß begangen. Nach Ansicht des Senats lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte selbst für dieses «Filesharing» verantwortlich gewesen sei. Der Vater - im Beruf Feuerwehrmann - wies aber schlüssig nach, dass er Dienst hatte, als die Dateien verfügbar gemacht wurden. Ob die Frau oder seine vier Kinder die Dateien freigaben, wurde in dem Verfahren nicht geklärt, denn nur der Mann war angeklagt. Wegen der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass ein Familienmitglied den Verstoß begangen habe. Der Beklagte habe hierfür aber nicht einzustehen, entschieden die Frankfurter Richter.

Ein Anschlussinhaber, der anderen Personen die Internetnutzung ermöglicht, muss diese nur dann instruieren und überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nutzer den Anschluss missbrauchen könnten, wie das Gericht befand. Solche Hinweise lägen aber grundsätzlich nicht vor, solange keine früheren Verstöße oder eine Absicht dazu bekannt seien. Auch dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkämen oder darüber in Medien umfangreich berichtet werde, zwinge den Anschlussinhaber nicht zu einer Überwachung. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main 11 W 58/07) (AP/dpa)

 
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