netzeitung.deStreit um virtuelle Videorekorder geht weiter

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ProSieben- und Sat.1-Zentrale in München (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe ProSieben- und Sat.1-Zentrale in München
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Virtuelle Fernsehrekorder übernehmen im Internet die Funktion des Videorekorders. Die Sender sehen ihre Urheberrechte dadurch verletzt. Ein Anbieter schlägt jetzt zurück.

Die ProSiebenSat.1 Media AG kämpft derzeit juristisch gegen Anbieter von Online-Videorekordern. Der Online-Videorekorder- Vermieter Netlantic hat den Spieß jetzt umgedreht und den Sender abgemahnt. Das teilte das Unternehmen am Dienstag in einer Pressemeldung mit.

Der Münchner Medienkonzern hatte in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung behauptet, es habe vor dem Landgericht Leipzig eine Entscheidung gegen «Shift TV», das von Netlantic betrieben wird, erwirkt. Die entgültige Entscheidung steht laut Netlantic jedoch noch aus, da das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden noch nicht abgeschlossen sei.

Streit geht weiter
Mit der Abmahnung durch Netlantic geht der Streit um die Online-Rekorder in eine neue Runde. Die ProSiebenSat.1 Media AG hat gegen mehrere Anbieter rechtliche Schritte eingeleitet. Die Online-Rekorder würden gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn sie Inhalte von Sat.1 online anböten.

Online-Rekorder erlauben es mittels einer elektronischen Programmzeitschrift, Sendungen zur Aufzeichnung zu programmieren, aufgezeichnete Sendungen anzusehen oder herunterzuladen. Die Betreiber der Online-Rekorder beziehen sich auf die Zulässigkeit der Privatkopie nach Paragraph 53 des Urheberrechtsgesetzes. Denn die Kopie würde nicht vom Anbieter, sondern von den einzelnen Kunden erstellt.

RTL hat bereits geklagt
Das Landgericht Leipzig hatte bereits im April 2006 einer Klage von RTL gegen Shift TV stattgegeben. In der Urteilsbegründung hieß es, RTL besitze als Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen.

Die Argumentation der Beklagten, dass der virtuelle Videorecorder sich nur wenig von einem normalen unterscheide, ließ das Gericht nicht gelten. Weil Shift TV das Fernsehsignal zeitversetzt an seine Kunden übermittle, werde unbefugt in die Rechte von RTL eingegriffen.

Dass der Nutzer selbst über die Aufnahme der Sendungen entscheide, ändere an dem Umstand nichts. Das Werk werde auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies stehe bei einer Verbreitung im Internet außer Frage. (nz)