Betreiber haften für ihre WLAN-Verbindung
Letztendlich spiele es keine Rolle, ob die Beklagten selbst oder Dritte über das ungeschützte WLAN die Rechtsverletzungen begangen haben, so das Gericht: «Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen», heißt es in dem Urteil.
Demnach ist es ausreichend, Dritten auf Grund einer ungeschützten WLAN-Verbindung entsprechende Rechtsverletzungen zu ermöglichen. Es sei «allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.»
Letztendlich bestätigte das Landgericht Hamburg mit dieser Begründung eine einstweilige Verfügung, die eine Plattenfirma gegen den WLAN-Betreiber erwirkt hatte. Die Plattenfirma hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, was die Beklagten ablehnten.
Das Gericht betont, dass allein das Einrichten eines Passwort-Schutzes nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nicht ausreicht. Das legt nahe das eine WEP-Verschlüsselung nach Ansicht des Gerichts ausreichend Schutz bietet, obwohl sich diese mit einfachen Mitteln knacken lässt. (nz/golem.de)
