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Lupe Betreiber haften für ihre WLAN-Verbindung

WLAN-Betreiber sind juristisch zur Sicherung ihres Routers verpflichtet. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall, bei dem unerlaubt Musik über ein nicht gesichertes WLAN getauscht wurde.

Ein offenes kabelloses lokales Netzwerk (WLAN, also Wireless Local Area Network) kann für dessen Betreiber rechtliche Probleme mit sich bringen. Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass WLAN-Betreiber für die Sicherung ihres Routers zu sorgen haben, anderenfalls liege ein Verstoß gegen zumutbare Prüfungspflichten vor. Im konkreten Fall wurde unerlaubt Musik über ein nicht gesichertes WLAN getauscht.

In dem Urteil (AZ 308 O 407 / 06) des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2006 heißt es: «Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen».

Letztendlich spiele es keine Rolle, ob die Beklagten selbst oder Dritte über das ungeschützte WLAN die Rechtsverletzungen begangen haben, so das Gericht: «Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen», heißt es in dem Urteil.

Demnach ist es ausreichend, Dritten auf Grund einer ungeschützten WLAN-Verbindung entsprechende Rechtsverletzungen zu ermöglichen. Es sei «allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.»

Einstweilige Verfügung bestätigt
Ein ungeschütztes WLAN mit Internetzugang berge die «keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannt - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden», so das Landgericht Hamburg. Dies löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Letztendlich bestätigte das Landgericht Hamburg mit dieser Begründung eine einstweilige Verfügung, die eine Plattenfirma gegen den WLAN-Betreiber erwirkt hatte. Die Plattenfirma hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, was die Beklagten ablehnten.

Das Gericht betont, dass allein das Einrichten eines Passwort-Schutzes nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nicht ausreicht. Das legt nahe das eine WEP-Verschlüsselung nach Ansicht des Gerichts ausreichend Schutz bietet, obwohl sich diese mit einfachen Mitteln knacken lässt. (nz/golem.de)