netzeitung.deErotikanbieter setzt sich gegen Google durch

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Ein US-Gericht hat entschieden: Googles Bildersuche verletzt Urheberrechte. Damit konnte sich Erotikanbieter Perfect 10 teilweise durchsetzen.

Wenn in der Google-Bildersuche so genannte «Thumbnails», also verkleinerte Versionen von Fotos, angezeigt werden, kann das ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein. Das hat ein US-Richter entschieden und damit dem Erotikanbieter «Perfect 10» teilweise Recht gegeben, der Google verklagt hatte.

Allerdings muss es sich bei den Bildern, von denen Google Thumbnails zur Verfügung stellt, überhaupt um urheberrechtlich geschützte Fotos handeln. Das sind bei weitem nicht alle Fotos, sondern nur solche, die einen bestimmten Werkcharakter haben. Bei den Aktfotos von Perfect 10 sei dies allerdings der Fall, entschied der zuständige Richter am Bezirksgericht für Kalifornien, A. Howard Matz.

Bei der Verhandlung ging es um eine einstweilige Verfügung, die Perfect 10 gegen Google erwirken wollte; eine Hauptverhandlung wird wahrscheinlich folgen, da beide Parteien angekündigt haben, auf ihren Forderungen zu beharren.

Perfect 10 wollte Google nicht nur dazu zwingen, die Thumbnails von Fotos zu entfernen, die bei Perfect 10 selbst zu finden sind. Google sollte auch nicht auf Fotos des Erotikanbieters verlinken, die ohne seine Erlaubnis auf anderen Webseiten zur Verfügung gestellt werden. Durch den Schaden, der den Rechteinhabern dadurch entstünde, müsse die Suchmaschinenfirma haften, so der Kläger.

Google muss nicht für Schaden zahlen
Das könne aber von Google nicht verlangt werden, entschied Matz und äußert in seiner Urteilsbegründung die Vermutung, dass sich Perfect 10 auch in der nächsten Instanz mit dieser Forderung nicht durchsetzen werde. Denn auch wenn Google Webseiten verlinke, die Urheberrechte verletzen, so stifte Google nicht selber zur Verletzung dieser Rechte an. Genau dies müsse aber der Fall sein, um Google haftbar zu machen, schreibt Matz. Er bezieht sich auf das Urteil, das der Oberste US-Gerichtshof im vergangenen Juni gegen den Tauschbörsenanbieter Grokster gefällt hatte.

Sollte in der nächsten Instanz ein anderes Urteil fallen, müsste Google seinen Bildersuchdienst wahrscheinlich einstellen. Es dürfte schwierig sein, die beanstandeten Bilder und Links aus dem Angebot herauszufiltern. «Ein riesiger Teil des Webs könnte in einem solchen Fall unter juristischen Beschuss geraten», fürchtet Fred von Lohman, Chef-Anwalt der Bürgerrechtsvereinigung Electronic Frontier Foundation (EFF). Auch andere große Suchmaschinenbetreiber bieten Bildersuchen an, wie Yahoo, MSN oder Amazon. Sie alle müssten dann damit rechnen, für die Urheberrechtsverletzungen anderer Anbieter haftbar gemacht zu werden.

«Thumbnails» nicht durch Copyright gedeckt
Googles Argument, die Darstellung der Thumbnails sei auch bei urheberrechtlich geschützten Bildern durch die so genannte «Fair Use-Klausel» des US-Copyrights gedeckt, akzeptierte Richter Matz nicht. Obwohl Suchmaschinen wie Google einen «enormen öffentlichen Nutzen» böten, erlaube Fair Use nur bestimmte Nutzungen geschützter Werke. Googles Thumbnail-Anzeige gehöre nicht dazu.

Ein Hauptgrund dafür ist, dass Googles Bildersuche nach Matz' Ansicht die kommerzielle Nutzung der Fotos behindere. Perfect 10 verkauft seit einiger Zeit Fotos an einen Download-Dienst, der die Bilder auf Mobiltelefone überträgt. Derartige Fotos haben oft keine höhere Auflösung als die Thumbnails, so dass sie damit in Konkurrenz stehen. «Niemand hätte einen Grund, diese Fotos bei uns zu kaufen, wenn man sie bei Google kostenlos bekommt», sagte Perfect-10-Anwalt Daniel Cooper der Zeitung «Los Angeles Times».

Matz forderte Google und Perfect 10 auf, sich bis zum 8. März darauf zu einigen, wie die Bilder des Erotikanbieters aus Googles Bildersuche herausgehalten werden können. Golem.de