T-Online darf Nutzungsdaten nicht speichern
Die Richter entschieden, das Unternehmen dürfe lediglich speichern, wann eine Verbindung beginne und ende. Alles darüber hinaus sei für die Rechungsstellung nicht nötig und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz.
Während das Amtsgericht aber noch eine Speicherung von maximal einigen Tagen für zulässig hielt, folgte jetzt das Landgericht dem Antrag des Klägers. Der Kläger zeigte sich nach der Urteilsverkündung erfreut. Damit werde die «jahrelang praktizierte Protokollierung von Millionen Telekommunikationsvorgängen» beendet.
Die Wirkung des Darmstädter Urteils ist womöglich nur von kurzer Dauer. Weil das EU-Parlament im Dezember beschlossen hat, alle Internet- und Telefonverbindungen auf Vorrat zu protokollieren, wird es auch in Deutschland ein entsprechendes Gesetz geben. Fraglich ist jedoch, ob die so genannte Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (nz)

