03. Aug 2005 15:14
Wer eine Internet-Auktion vorzeitig abbricht, muss die Ware trotzdem an den Höchstbietenden herausgeben, entschied ein Gericht. Für die gängige Versteigerungspraxis könnte das Auswirkungen haben.
Geklagt hatte ein Bieter, der für einen Gebrauchtwagen mit einem Verkehrswert von 7.000 Euro ein Gebot von 4.550 Euro abgegeben hatte. Der Verkäufer hatte den Wagen zum Startpreis von einem Euro eingestellt, die zweiwöchige Aktion aber schon nach einer Woche abgebrochen. Trotzdem hätte der Anbieter den Wagen an den Höchstbietenden herausgeben müssen, stellten die Richter in ihrem Urteil fest. Mit dem Internet-Angebot sei ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Die Begründung: Kaufwillige wären der Willkür von Anbietern ausgeliefert, wenn diese es sich jederzeit anders überlegen könnten.
Dem nicht zum Zuge gekommenen Käufer sprachen die Richter als Ersatz für entgangenen Gewinn einen Betrag von 2.450 Euro zu – die Differenz zwischen Höchstgebot und eigentlichem Wert.
Für die Versteigerungspraxis bei Ebay und Co. könnte das Urteil gravierende Konsequenzen haben. Marktführer Ebay etwa erlaubt seinen Kunden, Auktionen vorzeitig zu stoppen – Bieter, die zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot abgegeben haben, wären nach dem Richterspruch berechtigt, in solchen Fällen die angebotene Ware für den gebotenen Betrag zu übernehmen. (nz)