01.08.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Bild.de
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
«Bild.de» wurde gerichtlich untersagt, Werbung nicht als solche zu kennzeichnen. Schleichwerbung sei das aber nicht gewesen, so der Verlag.
«Bild.de» hat Vorwürfe von Verbraucherschützern zurückgewiesen, auf der Seite Schleichwerbung untergebracht zu haben. In einer Pressemitteilung hieß es, die Darstellung der Verbraucherzentrale (VZBV), das Landgericht Berlin habe dem Unternehmen Schleichwerbung untersagt, sei falsch. Der genannte Fall habe mit Schleichwerbung nichts zu tun.
Das Landgericht Berlin hatte «Bild.de» auferlegt, Werbung deutlich von redaktionellen Inhalten zu trennen. Der VZBV hatte die Klage angestrengt, weil auf der Startseite des Online-Portals Nutzer auf die Überschrift «Flitzer für 11.900 Euro: Volks-SEAT und der Asphalt wird glühen» klicken konnten. Sie landeten dann auf einer Folgeseite mit verschiedenen Beiträgen rund um das Auto. Nur ein Teil der Beiträge sei mit «Anzeige» gekennzeichnet gewesen, so der VZBV.
Auch «bild.de» findet nun, das Gericht habe die Auffassung vertreten, dass einige Teile nicht klar als Werbung erkennbar waren. Mit Schleichwerbung habe dies aber nichts zu tun. «Es ging lediglich um die Frage, wann eine Werbung im Internet klar erkennbar ist.»
Bild.T-Online.de, ein Gemeinschaftsunternehmen von Axel Springer Verlag
und T-Online
, hatte in dem Prozess argumentiert, gerade jüngere Internetnutzer gingen von einem generellen Werbecharakter des Internets aus. Eine klare Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen sei deshalb nicht erforderlich. Dieser Argumentation wollte das Gericht allerdings nicht folgen. (nz)