Provider müssen Raubkopierer nicht preisgeben
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit der Begründung entschieden, für das Informationsverlangen gebe es keine rechtliche Grundlage. Damit erklärte es eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Hamburg für nichtig.
Im Hamburger Fall ging es um einen FTP-Server, über den angeblich zwei Titel des Albums «Mutter» der Band Rammstein kostenlos herunter geladen werden konnten. Das Landgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und stützte sich dabei auf den Paragrafen 101a Urheberrechtsgesetz, der der «effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter» diene.
Damit vertritt das OLG Hamburg eine ähnliche Position wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Auch die hessischen Richter sehen keinen Auskunftsanspruch gegenüber Access-Providern. Zur Auskunft sei nur derjenige verpflichtet, der als Täter oder Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen beteiligt sei.
Ob die beiden Urteile auch in Zukunft Bestand haben werden, ist ungewiss. Denn der Gesetzgeber plant im Rahmen des neuen Telemediengesetz eine neue Auskunftsregelung. Danach «dürfen» Diensteanbieter «Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen» erteilen. Die schwammige Formulierung «dürfen» wurde von Datenschützern allerdings bereits heftig kritisiert. (nz)

