netzeitung.deProvider müssen Raubkopierer nicht preisgeben

 Herausgeber: netzeitung.de

Aktion gegen Raubkopierer (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Aktion gegen Raubkopierer
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Schlappe für die Musikindustrie im Kampf gegen Raubkopierer: Das Oberlandesgericht Hamburg sieht keine Auskunftspflicht von Internet-Providern.

Plattenlabel haben kein Recht, von Providern die Herausgabe von Kundendaten zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Verdacht besteht, dass Musikstücke illegal kopiert und über einen FTP-Server verteilt werden.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit der Begründung entschieden, für das Informationsverlangen gebe es keine rechtliche Grundlage. Damit erklärte es eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Hamburg für nichtig.

Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts hat die Musikindustrie in ihrem Kampf gegen Raubkopierer eine weitere Schlappe erlitten. Sie hatte gleich mehrere gleichlautende Verfahren angestrengt, um an die Daten von Kunden zu gelangen, die sie der rechtswidrigen Verbreitung geschützter Songs verdächtigt.

Im Hamburger Fall ging es um einen FTP-Server, über den angeblich zwei Titel des Albums «Mutter» der Band Rammstein kostenlos herunter geladen werden konnten. Das Landgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und stützte sich dabei auf den Paragrafen 101a Urheberrechtsgesetz, der der «effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter» diene.

Gesetzgeber plant Änderung
Das Oberlandesgericht gelangte jedoch zu einer anderen Einschätzung. Danach verpflichtet der im Urheberrechtsgesetz geregelte Auskunftsanspruch nur denjenigen zur Auskunft über Herstellung und Verbreitung von Raubkopien, der selbst an der Handlung beteiligt ist. Das treffe aber auf den Access-Provider nicht zu, da dieser lediglich den Zugang zum Web zur Verfügung stelle.

Damit vertritt das OLG Hamburg eine ähnliche Position wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Auch die hessischen Richter sehen keinen Auskunftsanspruch gegenüber Access-Providern. Zur Auskunft sei nur derjenige verpflichtet, der als Täter oder Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen beteiligt sei.

Ob die beiden Urteile auch in Zukunft Bestand haben werden, ist ungewiss. Denn der Gesetzgeber plant im Rahmen des neuen Telemediengesetz eine neue Auskunftsregelung. Danach «dürfen» Diensteanbieter «Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen» erteilen. Die schwammige Formulierung «dürfen» wurde von Datenschützern allerdings bereits heftig kritisiert. (nz)