Ebay macht Kundendaten für Polizei verfügbar
24.09.2003
Herausgeber: netzeitung.de
Wer bei dem Auktionshaus Ebay handelt oder einen Artikel bewertet, hinterlässt Daten. Diese können von Behörden auch ohne richterlichen Beschluss eingesehen werden.
Das Online-Auktionshaus Ebay.com macht die Daten seiner Nutzer für die Polizei verfügbar. Das sagte Joseph Sullivan, Direktor der Rechtsabteilung bei Ebay, auf der Fachkonferenz «Cyber Crime 2003» laut einem Bericht der israelischen Tageszeitung «Haaretz».
E-Mail genügtSullivan habe in dem Vortrag betont, dass ein entsprechender richterlicher Beschluss nicht notwendig sei: «Die Behörden brauchen nur danach zu fragen», so Sullivan. Ein polizeilicher Ermittler brauchte seine Anfrage mit dem Anwendernamen nur noch per Fax oder E-Mail an das Unternehmen zu senden.
Derzeit gingen monatlich etwa 200 Anfragen von Polizisten und Geheimdiensten bei Ebay ein, so der Zeitungsbericht. Das Unternehmen setze außerdem sechs Detektive ein, die verdächtige Nutzer ausfindig machen und mitunter Scheingeschäfte initiieren sollen.
Umfassende Datensammlung seit 1995Etwa 62 Millionen Anwender handeln auf der Plattform des Auktionshauses. Nach Sullivans Angaben seien alle Informationen über Transaktionen seit dem Start der Webseite im Jahr 1995 gespeichert. Eine Antwort von Ebay auf polizeiliche Anfragen enthalte in der Regel alle verfügbaren Nutzerdaten: Name, Anschrift, Telefonnummer sowie die Auflistung alle ver- oder gekauften Waren und der Bewertungen, die ein Anwender zu einem Artikel abgegeben hat.
Jeder Ebay-Kunde hat im Zuge seiner Anmeldung bei der Auktionsbörse den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugestimmt. Ein Anwender hat sich damit automatisch mit der Weitergabe seiner Daten an die Behörden einverstanden erklärt. Der entsprechende Passus ist in den AGB verzeichnet. Diese bestehen aus zwei Dokumenten mit einem Umfang von fast 8000 Wörtern.
Ebay Deutschland betonte gegenüber der Netzeitung, dass sich die Rechtsabteilung der Firma streng an die rechtlichen Vorgaben halte: »Auskünfte erfolgen nur entsprechend den Ermächtigungsgrundlagen der jeweiligen Behörden.« (nz)