Urteil des Europäischen Gerichtshofes: 

netzeitung.deEuGH hält Schnüffelspeicherung für rechtmäßig

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Rein formal argumentiert: Europäischer Gerichtshof (Foto: AP<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Rein formal argumentiert: Europäischer Gerichtshof
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Der Europäische Gerichtshof hat eine Klage Irlands gegen die EU-Richtlinie zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung abgewiesen. Datenschützer bleiben dennoch optimistisch. Das Gericht habe nur formal argumentiert.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein umstrittenes EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für rechtmäßig erklärt und damit eine Klage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen.

Die Richtlinie sei auf eine «geeignete Rechtsgrundlage gestützt», urteilten die obersten EU-Richter am Dienstag in Luxemburg. Das umstrittene Gesetz sei formal nicht zu beanstanden, erklärte der EuGH am Dienstag in Luxemburg. Zu Datenschutzfragen und anderen inhaltlichen Aspekten der Richtlinie, die die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten aller EU-Bürger vorschreibt, äußerten sich die Richter nicht.

Das Gesetz besagt, dass Europas Telefon- und Internetanbieter sämtliche Verbindungsdaten für mindestens sechs Monate speichern müssen. Irland hatte beim EuGH beantragt, das Gesetz für nichtig zu erklären. Auch Datenschützer kritisieren die Richtlinie.

Die zuständigen EU-Minister beschlossen das Gesetz 2006 mit qualifizierter Mehrheit gegen die Stimmen Irlands und der Slowakei. Rechtsgrundlage war damals das Regelwerk für den gemeinsamen EU-Binnenmarkt. Dieser garantiert Unternehmen in der EU gleiche Rahmenbedingungen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

Qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit?
Irland hingegen vertrat der Auffassung, Schwerpunkt der Richtlinie sei nicht das Funktionieren des Binnenmarktes, sondern die Verfolgung von Straftaten. In diesem Bereich hätten die Minister das Gesetz nur einstimmig beschließen und Irland nicht überstimmen können.

Dagegen urteilten nun die Richter, dass die Verpflichtungen für Diensteanbieter in der EU 2006 in den einzelnen Mitgliedstaaten «erhebliche Unterschiede aufwiesen». Da Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung «hohe Investitionen und Betriebskosten nach sich ziehen können» und zudem «absehbar» gewesen sei, dass weitere EU-Staaten entsprechende und jeweils unterschiedliche Gesetze erlassen würden, sei das Ziel eines einheitlichen Rechtsrahmens auf EU-Ebene «gerechtfertigt» gewesen.

Darüber hinaus betreffe die Richtlinie im Wesentlichen die Tätigkeiten der Unternehmen. Sie regele nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch Polizei oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus
Nach der Richtlinie müssen die Telefon- und Internetverbindungsdaten aller EU-Bürger für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren gespeichert werden. Dies dient dazu «sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten ... zur Verfügung stehen», heißt es in dem Gesetzestext.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Weitergabe der Daten in Deutschland in einer einstweiligen Anordnung enge Grenzen gesetzt. Nach dem im November veröffentlichten Beschluss darf nur bei dringender Gefahr für Leib und Leben, für den Bestand der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr auf gespeicherte Verbindungsdaten zugegriffen werden. Das endgültige Urteil der Karlsruher Richter steht aber noch aus.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung äußerte in einer Erklärung, er sei weiter zuversichtlich. «Die Entscheidung betrifft nur die formale Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand», sagte Arbeitskreis-Sprecher Werner Hülsmann. (dpa/AP/nz)

Rechtssache C-301/06