Die klagende Gymnasiallehrerin hatte insgesamt die Note 4,3 erhalten und sah sich durch die Benotung verunglimpft. Mit der Klage wollte sie erreichen, dass Daten wie ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer aus dem Portal gelöscht werden. Dabei machte die Pädagogin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.Das Gericht erklärte hingegen, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Die Bewertungskriterien des Schülerportals seien Werturteile, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie «fachlich kompetent», «motiviert» oder «faire Noten» gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern nur in ihrer beruflichen Tätigkeit. Trotz der Namensnennung werde sie nicht an den Pranger gestellt.