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«Spickmich.de» und kein Ende: 

Bätsch! Schüler benoten Lehrer weiter

04. Jul 2008 07:55
Spickmich.de am Bildschirm
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Wieder einmal ist eine Pädagogin mit ihrer Klage gegen das Webportal «Spickmich.de» vor Gericht gescheitert – diesmal beim Oberlandesgericht Köln. Der Bundesgerichtshof aber soll auch noch ran.

Schüler dürfen weiterhin ihre Lehrer im Internet benoten. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am Donnerstag und wies die Berufungsklage einer Gymnasiallehrerin gegen das Internetforum «Spickmich.de» zurück.

Die Pädagogin wollte den Betreibern verbieten lassen, Daten wie ihren Namen, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der Internetseite zu veröffentlichen. Das Gericht befand dies jedoch für zulässig. Bereits im vergangenen November hatte der 15. Zivilsenat eine Berufung der Frau im einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen. Das neue Urteil bestätigte nun die Vorinstanz, wie das Gericht mitteilte.

Im April war auch am Duisburger Landgericht eine Realschullehrerin mit einer ähnlichen Klage gescheitert. Auf «Spickmich.de» können Schüler ihre Lehrer bewerten - in Kategorien wie «fachlich kompetent», «gut vorbereitet», «faire Noten», aber auch «cool und witzig» oder «beliebt».

Datenschutz vs. Meinungsfreiheit

Die klagende Gymnasiallehrerin hatte insgesamt die Note 4,3 erhalten und sah sich durch die Benotung verunglimpft. Mit der Klage wollte sie erreichen, dass Daten wie ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer aus dem Portal gelöscht werden. Dabei machte die Pädagogin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Das Gericht erklärte hingegen, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Die Bewertungskriterien des Schülerportals seien Werturteile, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie «fachlich kompetent», «motiviert» oder «faire Noten» gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern nur in ihrer beruflichen Tätigkeit. Trotz der Namensnennung werde sie nicht an den Pranger gestellt.

Kein Verstoß erkennbar

Auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz könne die Klägerin keine Unterlassungsansprüche herleiten, erklärte das Oberlandesgericht weiter. Es handele sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten: Diese seien zudem aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen worden, nämlich der Homepage der Schule.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, man halte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs «zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung» für erforderlich.

Nach Angaben der Betreiber haben sich seit Februar 2007 mehr als eine halbe Million Schüler auf «Spickmich.de» registriert. Rund 250.000 Lehrer seien bewertet worden, die Durchschnittsnote betrug dabei 2,7. (AP)

AZ: OLG Köln 15 U 43/08

 
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