Die Eltern seien ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen, um vor Haftung geschützt zu sein, urteilte das Gericht. Auch das Argument, dass die Tochter durch einen Kurs in der Schule deutlich versierter mit dem Computer umgehe als ihre Eltern, nützte ihnen nicht. Sie hätten die 16-Jährige eingehend belehren müssen.Dies sei nötig, da die Nutzung eines Computers mit Internetanschluss erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken berge. Er stehe insoweit einem «gefährlichen Gegenstand» im Sinne der Rechtssprechung gleich. Eltern müssten sich grundsätzlich darüber informieren, was ihre Kinder in ihrer Freizeit täten, entschieden die Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AP)
(Landgericht München, Aktenzeichen: 7 O 16402/07)