18.03.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Prinzessin Caroline von Hannover setzt sich in Karlsruhe nicht ganz durch
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Urlaubsfotos und unterhaltende Beiträge über das Privatleben von Promis dürfen unter Umständen auch gegen ihren Willen veröffentlicht werden. Es gelten allerdings strenge Voraussetzungen.
Im Rechtsstreit zwischen Prinzessin Caroline von Hannover und verschiedenen Illustrierten hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Pressefreiheit gestärkt. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss ließ der Erste Senat Fotos aus dem privaten Alltagsleben zur Veröffentlichung zu, sofern diese einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten.
Damit hob er ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf, mit dem der Abdruck eines Ferienfotos von Caroline und ihrem Mann Ernst August von Hannover untersagt worden war. Gegenstand des Berichts war die Vermietung ihrer Ferienvilla in Kenia. Der Bildbericht machte darauf aufmerksam, dass Prominente zunehmend ihre Feriendomizile vermieteten. Damit enthielt der Beitrag nach der Entscheidung der Bundesverfassungsrichter Informationen von öffentlichem Interesse. Das Verbot der Bildveröffentlichung habe die Pressefreiheit verletzt.
Pressefreiheit schützt auch unterhaltende BeiträgeDer Entscheidung der Verfassungsrichter zufolge schützt die Pressefreiheit damit grundsätzlich auch unterhaltende Beiträge über das Privatleben Prominenter. Dazu gehörten nicht nur «skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen», sondern auch «die Normalität des Alltagslebens». Voraussetzung sei allerdings, dass die Berichte der «Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse» dienten. Der BGH muss nun noch einmal über den Fall entscheiden.
Die gegen die Veröffentlichung weiterer Urlaubsfotos gerichtete Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline blieb ohne Erfolg. Aber auch die Verfassungsbeschwerde einer Illustrierten scheiterte, die den Abdruck eines Ferienfotos von Caroline im Sessellift durchsetzen wollte. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass sich Prominente nicht stets im öffentlichen Raum fotografieren lassen müssten.
Abwägung zwischen Pressefreiheit und PrivatsphäreFotos aus der Privatsphäre Prominenter dürfen seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg nur noch eingeschränkt veröffentlicht werden. Dieser hatte im Juni 2004 der Klage von Prinzessin Caroline gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Demnach verstieß die Veröffentlichung von Fotos mit der Prinzessin beim Einkaufen, Radfahren und Reiten gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz des Privat- und Familienlebens. Der EGMR ging damit über die Rechtsprechung des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts hinaus.
Der BGH änderte daraufhin seine frühere Rechtsprechung, wonach absolute Personen der Zeitgeschichte deutlich weniger Schutz ihrer Privatsphäre in Anspruch nehmen konnten. Jetzt wird in jedem Einzelfall zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre abgewogen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Dienstag in allen Fällen, in denen Prinzessin Caroline die Veröffentlichung von Urlaubsfotos beanstandet, die neuere Rechtsprechung des BGH. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07) (AP/dpa)