Fotos aus der Privatsphäre Prominenter dürfen seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg nur noch eingeschränkt veröffentlicht werden. Dieser hatte im Juni 2004 der Klage von Prinzessin Caroline gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Demnach verstieß die Veröffentlichung von Fotos mit der Prinzessin beim Einkaufen, Radfahren und Reiten gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz des Privat- und Familienlebens. Der EGMR ging damit über die Rechtsprechung des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts hinaus. Der BGH änderte daraufhin seine frühere Rechtsprechung, wonach absolute Personen der Zeitgeschichte deutlich weniger Schutz ihrer Privatsphäre in Anspruch nehmen konnten. Jetzt wird in jedem Einzelfall zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre abgewogen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Dienstag in allen Fällen, in denen Prinzessin Caroline die Veröffentlichung von Urlaubsfotos beanstandet, die neuere Rechtsprechung des BGH. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07) (AP/dpa)