13.11.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Franziska van Almsick und Jürgen Harder
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Vor zwei Jahren waren heimliche Fotos von Franziska van Almsick und ihrem Lebensgefährten in diversen Zeitschriften erschienen. Nun wird über die Klage der ehemaligen Schwimmerin verhandelt.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird in den kommenden Tagen erneut über die Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos entscheiden. Am Dienstagmorgen hat die Verhandlung über die Klage der Ex-Schwimmerin Franziska van Almsick begonnen, die sich gegen die Veröffentlichung von Ferienfotos wendet, die von ihr und ihrem damals neuen Lebensgefährten Jürgen Harder im Sommer 2005 heimlich auf Sardinien aufgenommen wurden. Sie verlangt Unterlassung. Die Zeitschriften «Bunte» und «Neue Revue» hatten die Bilder veröffentlicht.
Der für das Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH hat bereits in anderen Fällen die Veröffentlichung heimlich aufgenommener Bilder von Lebensgefährten Prominenter verboten.
So setzte die Schweizer Freundin von Herbert Grönemeyer im Juni dieses Jahres durch, dass die Aufnahmen von ihr und Grönemeyer in einem Café und beim Stadtbummel in Rom nicht veröffentlicht werden dürfen. Der BGH bewertete den Persönlichkeitsschutz höher als die Pressefreiheit und erklärte, die Freundin des prominenten Musikers werde in einer erkennbar privaten Situation gezeigt.
Im Juli gab der BGH auch dem Torwart Oliver Kahn Recht, der gegen die Veröffentlichung eines Ferienfotos von ihm und seiner Freundin Verena Kerth geklagt hatte.
Auch Prinzessin Caroline klagteDas sogenannte Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 24. Juni 2004 hat eine neue Grenze für die Veröffentlichung von Bildern Prominenter gesetzt. Die Prinzessin hatte dagegen geklagt, dass Zeitschriften 1993 und 1997 Fotos veröffentlichten, die sie beim Reiten, Radfahren oder Einkaufen zeigen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1999 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Straßburger Richter entschieden dagegen, dass die Veröffentlichung der Bilder gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen. (AP)