19.06.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Herbert Grönemeyer
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Der Bundesgerichtshof hat der Zeitschrift «Bunte» den Abdruck zweier Fotos der Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer untersagt. Die Aufnahmen wurden heimlich gemacht - bei einem Stadtbummel der beiden.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Veröffentlichung von Fotos endgültig untersagt, die den Sänger Herbert Grönemeyer mit seiner Schweizer Freundin in einem Café und bei einem Stadtbummel zeigen. Damit hatte die Klage der Frau Erfolg (
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 12/06).
Bereits das Landgericht und das Kammergericht Berlin hatten es der Illustrierten «Bunte» untersagt, die Fotos erneut zu veröffentlichen. Der BGH bestätigte jetzt die Entscheidung und erklärte, die Freundin des prominenten Musikers werde in einer erkennbar privaten Situation gezeigt. Es gebe keinen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis.
Fotos heimlich entstandenAuch ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse sei nicht erkennbar, begründete der BGH seine Entscheidung. Damit würden die Interessen der Presse hinter den Persönlichkeitsschutz zurücktreten.
Die Fotos waren heimlich in Rom gemacht worden, wo Grönemeyer mit seiner Freundin einen Stadtbummel machte und in einem Café saß. Die «Bunte» veröffentlichte die Aufnahmen im Jahr 2004 und stellte in den Untertiteln einen Zusammenhang zu Grönemeyers Liedern her, in denen er die Trauer über den Krebstod seiner Frau und seines Bruders verarbeitet hatte.
Dazu heißt es jetzt im BGH-Urteil, dass Grönemeyer Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet habe, könne nicht zur Folge haben, dass seine Freundin die Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsse. (AP)