Zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH erschienen die beiden Prominenten am Donnerstag nicht. Ihre Prozessvertreterin betonte aber den Persönlichkeitsschutz, der ihnen zustehe. Wenn diese Vermarktung Prominenter zulässig sei, sei ihr in der Werbung Tür und Tor geöffnet. Auch Bundesrichter könnten dann satirischer Gegenstand der Werbung sein, argumentierte die Anwältin. Der Vertreter von Lucky Strike wies dagegen darauf hin, dass Bohlen und Prinz Ernst August durch ihr eigenes Verhalten dazu beigetragen hätten, dass öffentlich über ihre Fälle berichtet wurde. Es sei das Recht der Werbung, Ereignisse von öffentlichem Interesse satirisch aufzugreifen.
Große Bedeutung hatte in der Verhandlung das Urteil gegen den Ex-Minister Oskar Lafontaine. Dessen schneller Rücktritt aus der früheren Bundesregierung war vom Autovermieter Sixt in der Werbung mit dem Slogan aufgegriffen worden: «Wir vermieten auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit.» Der BGH lehnte 2006 eine Lizenzgebühr für Lafontaine ab. Er habe sich die Satire gefallen lassen müssen, hieß es in dem damaligen Urteil. (AP)