Bei der Urteilsverkündung stellte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm klar, dass grundsätzlich auch kleinste Teile eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nur mit Zustimmung des Urhebers entnommen werden dürfen. Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme von dieser Regel vor: das Recht zur «freien Benutzung» - eine Vorschrift, mit der das kulturelle Schaffen gefördert werden solle. Danach könne die Benutzung fremder Tonträger erlaubt sein, wenn das neue Stück dazu «einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist», heißt es in der Begründung des Gerichts.Nicht erlaubt ist eine «freie Benutzung» dem BGH zufolge bei Melodien, aber auch bei Tönen oder Klängen, die ein Künstler selbst einspielen kann oder darf. In diesen Fällen gebe es keine Rechtfertigung für eine Übernahme der «unternehmerischen Leistung» des Produzenten, befand der BGH. Als Konsequenz aus diesem BGH-Urteil dürfte «Sampling» aber gerade bei solchen musikalischen Sequenzen erlaubt sein, die besonders originell sind und sich damit für eine Nutzung in der elektronischen Musik gut eignen. (dpa)