Gericht sieht Persönlichkeitsrecht nicht verletzt: 

netzeitung.dePonto-Witwe kann RAF-Film nicht stoppen

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Szene aus 'Der Baader Meinhof Komplex' (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Szene aus 'Der Baader Meinhof Komplex'
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Entwürdigend sei die Szene, in der ihr Mann Jürgen Ponto ermordert wird, so dessen Witwe. Eine einstweilige Verfügung gegen das RAF-Drama «Der Baader Meinhof Komplex» aber lehnte ein Gericht nun ab.

Die Witwe des 1977 von der RAF ermordeten Bankiers Jürgen Ponto ist vor Gericht gegen die Macher des Films «Der Baader Meinhof Komplex» unterlegen. Die Klägerin wollte die Ermordung ihres Mannes in dem RAF-Drama so nicht mehr sehen und berief sich eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres Mannes. Die Darstellung entspreche in mehreren Punkten nicht der Wahrheit, so ihre Begründung. Das Landgericht Köln lehnte am Freitag ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber ab und begründet dies mti dem Grundrecht der Kunstfreiheit.
Lasst mich allein mit der Tat...
Gegen das Urteil ist Berufung möglich, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Ignes Ponto hatte unter anderem bemängelt, dass im Film nicht gezeigt werde, dass sie die Ermordung ihres Mannes mit angesehen habe. Auch müsse sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden. Sie wolle mit der Tat «alleingelassen (...) werden». Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern sah das Vorgehen der Filmemacher - das Drehbuch schrieb Bernd Eichinger, Regie führte Uli Edel - durch die Kunstfreiheit gedeckt.

Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos sei schon deshalb nicht verletzt worden, weil von der umstrittenen Szene weder eine Verfälschung seines Lebensbildes noch eine sonstige Entwürdigung seiner Person ausgehe. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin werde ebenfalls nicht verletzt, auch wenn sie der Darstellung nicht zugestimmt habe und der Film von der Realität abweiche. Die Ereignisse des Jahres 1977 stellten ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar. Und die fragliche Szene sei derart in den Gesamtorganismus des Films eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Außerdem sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet.(AP/dpa/nz)