netzeitung.deBND muss Schnüffelakten herausgeben

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Zur Auskunft verpflichtet: Bundesnachrichtendienst in Pullach (Foto: AP<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Zur Auskunft verpflichtet: Bundesnachrichtendienst in Pullach
Foto: AP
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Ein vom BND bespitzelter Journalist darf die über ihn angelegte Akte einsehen.

Journalisten können vom Bundesnachrichtendienst (BND) die Herausgabe über sie gesammelter Informationen verlangen. Mit einem entsprechenden Urteil (Aktenzeichen Bundesverwaltungsgericht: 6 A 2.07) stärkte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Leipziger Richter verpflichteten den Auslandsgeheimdienst, einem Journalisten Auskunft zu erteilen, welche Informationen über ihn bei der Behörde gespeichert sind. Die Auskunftspflicht betrifft nicht nur elektronische Daten, sondern auch solche, die in Akten enthalten sind.

Die Richter gaben damit der Klage des Berliner Journalisten Andreas Förster statt. Förster war über Jahre vom BND ausgeforscht worden. Als dies im Mai 2006 bekannt wurde, verlangte er von dem Geheimdienst Auskunft darüber, welche Informationen und Daten über ihn gespeichert seien. Der BND gab ihm jedoch nur über solche Daten Auskunft, die in elektronisch gespeicherter Form vorlagen. Auskünfte über den Inhalt seiner Akten lehnte er dagegen ab. Zu Unrecht, wie die Leipziger Richter urteilten.

Kein grenzenloser Anspruch
Grundsätzlich erteile der BND den Gesetzen zufolge Betroffenen auf Antrag Auskunft über Daten, die zu ihrer Person gespeichert seien. Obwohl nur von der Speicherung von Informationen in Dateien die Rede ist, sind demnach auch Informationen gemeint, die in Akten enthalten sind.

Der Auskunftsanspruch ist aber nicht grenzenlos: Eine Auskunftserteilung unterbleibt unter anderem dann, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung des BND gefährdet ist. Die Behörde kündigte an, nach dem Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung ihre Auskunftspraxis anzupassen. «Dies gilt natürlich zuallererst für den vorliegenden, vom Gericht entschiedenen Fall», erklärte BND-Sprecher Stefan Borchert. Behördenpräsident Ernst Uhrlau habe sich bereits vor dem Rechtsstreit bei Förster entschuldigt.

Geheimdienst wollte kein Präzendenzfall schaffen
Ein Vertreter des BND sagte in der Verhandlung, aufgrund des Wesens der Behörde könne man sich auf besondere Geheimnisinteressen berufen, die einer Auskunftserteilung widersprächen. Der Dienst, dessen Tätigkeit vor allem im Ausland liege, müsse seine Quellen und Informanten schützen. Dass man mit Förster einen Journalisten im Inland ausgeforscht habe, sei untypisch. Dennoch wehre man sich gegen die Erteilung von Auskünften aus den Unterlagen des BND, weil man keinen Präzedenzfall schaffen wolle.

Försters Anwälte verwiesen darauf, dass Betroffene ein Recht auf Korrektur, Löschung oder Sperrung falscher Daten in den Unterlagen des Nachrichtendienstes hätten. Um diesen Anspruch aber durchsetzen zu können, müsse man die Möglichkeit eingeräumt bekommen, überhaupt Einsicht in die Akten zu nehmen. Der frühere Vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofs, Gerhard Schäfer, hatte im Auftrag der Bundesregierung geprüft, inwieweit Pressemeldungen zutrafen, wonach Journalisten vom BND bespitzelt wurden. In seinem mehr als 170 Seiten umfassenden Bericht zeigte Schäfer auf, dass es bei dem Pullacher Dienst offenbar über Jahre gängige Praxis war, Journalisten auszuforschen und sich dabei anderer Journalisten als Quelle zu bedienen. (AP)